Mangelnde charakterliche Eignung führt zur Entlassung
Der heute 32-Jährige aus Köln wurde im Dezember 2017 aus dem Vorbereitungsdienst des Landes entlassen. Begründet wurde dies mit der nicht vorhandenen erforderlichen charakterliche Eignung zum Polizeidienst. Hierzu verwies das Polizeipräsidium unter anderem darauf, dass der Kläger im Rahmen der Fahrtkostenerstattung angegeben habe, in Aachen zu wohnen, obwohl er tatsächlich über einen Erstwohnsitz in Köln verfügte. Zudem habe er sich als Bundespolizist ausgegeben und sich mit einer entsprechenden Uniform fotografieren lassen, obwohl er die Ausbildung wegen Nichtbestehens der Zwischenprüfung nicht abgeschlossen habe. Er habe zudem Kollegen und Vorgesetzte über sein Alter und seinen beruflichen Werdegang getäuscht, so das Polizeipräsidium weiter.
VG bestätigt Sichtweise des Polizeipräsidiums
Die gegen die Entlassung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers sei nicht zu beanstanden, so das VG. Die unzutreffenden Angaben bei den Anträgen auf Fahrtkostenerstattung ließen den Rückschluss zu, dass der Kläger nicht mit der erforderlichen Genauigkeit arbeiten könne. Die ordnungsgemäße Bearbeitung von Vorgängen stelle jedoch einen wesentlichen Aspekt der polizeilichen Arbeit dar.
Wahrheitswidriges Persönlichkeitsbild hervorgerufen
Der Kläger habe zudem in erheblichem Maß gegenüber Kommilitonen und anderen Personen unwahre Tatsachen über seinen beruflichen Werdegang und seine polizeilichen Erfahrungen geäußert, die letztlich bei diesen ein wahrheitswidriges Persönlichkeitsbild des Klägers hervorgerufen haben, heißt es im Urteil weiter. Sein Vorbringen, er sei von Kollegen und Vorgesetzten möglicherweise missverstanden worden, überzeugte das Gericht nicht.
Notorisches Behaupten unwahrer Tatsachen
Vielmehr habe sein Verhalten in seinem Umfang notorische Züge erreicht und hebe sich besonders dadurch hervor, dass er über Jahre hinweg sowohl im beruflichen als auch privaten Bereich unwahre Tatsachen behauptet habe und sich damit habe hervorheben wollen, so das VG. Dem gegenseitigen Vertrauen unter Kollegen komme im Polizeidienst eine besondere Wertigkeit zu, da diese Tätigkeit mit erheblichen Gefahrensituationen verbunden sein könne, in denen die Aufrichtigkeit der Beamten eine herausragende Rolle spiele.