Kläger bereits am Hambacher Forst aktiv
Der nicht in Lützerath wohnhafte Kläger ist seit vielen Jahren im Protest gegen den Braunkohleabbau aktiv. Er hatte zuvor unter anderem bereits eine in seinem Eigentum stehende Wiese am Hambacher Forst für ein "Protestcamp" gegen den Tagebau Hambach zur Verfügung gestellt. Anfang 2021 erwarb er ein unbebautes Wiesengrundstück in Lützerath. Zu diesem Zeitpunkt war die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath bereits beschlossen. Auch war das Eigentum an dem von ihm erworbenen Grundstück bereits auf die Betreiberin des Tagesbaus übertragen worden. Unter anderem hiergegen wehrte sich der Kläger mit seinen Klagen.
Unzulässige Rechtsausübung
Die Klagen wurden bereits als unzulässig eingestuft. Denn dem Kläger fehle für alle Verfahren bereits die erforderliche Klagebefugnis, so das VG. Insbesondere könne er sich nicht auf sein Eigentum an dem Wiesengrundstück berufen. Dem stehe nämlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, so das Gericht. Denn der Kläger habe das Eigentum nur erworben, um die Klagen erheben zu können. Das Grundstück solle als sogenanntes Sperrgrundstück die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath verhindern. Dieses Vorgehen rechtfertige den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung.
Letzte Entscheidungen und Klagerücknahmen
Der Kläger kann nunmehr gegen die Urteile die Zulassung der Berufung beantragen. Mit Urteilen hat das VG Aachen die letzten noch anhängigen Klageverfahren gegen bergrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau im Tagebau Garzweiler entschieden. Weitere Klagen anderer Grundstückseigentümer beziehungsweise Mieter hatten sich zuvor bereits durch Klagerücknahmen erledigt, nachdem in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der bergrechtlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt worden war. Zwei weitere Klagen hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.