VG Aachen: Hyaluron-Pen darf nicht ohne heilkundliche Erlaubnis angewendet werden

Die Betreiberin eines Nagelstudios ist mit ihrem Eilantrag auf Feststellung, dass die Anwendung eines Hyaluron-Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass diese Frage nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könne, weil hierzu ein fachärztliches Gutachten erforderlich sei (Beschluss vom 26.02.2020, Az.: 5 L 1404/19, anfechtbar).

Nagelstudio-Betreiberin bot Schulungen mit Hyaluron-Pen an

Die Betreiberin eines Nagelstudios sowie eines Schulungszentrums für Nagelbehandlung und Nageldesign bot in der Vergangenheit unter anderem Schulungen mit einem Hyaluron-Pen an. Hauptanwendungsbereiche des Pens sind der Aufbau des Lippenvolumens sowie die Faltenbehandlung im Gesicht. Dabei wird Hyaluronsäure ohne Kanüle mit hohem Druck und einer Geschwindigkeit von 800 km/h unter die Haut eingebracht.

Städteregion Aachen: Anwendung von Hyaluron-Pens Heilpraktikern vorbehalten

Die Städteregion Aachen meint, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens eine Tätigkeit sei, die nur von Heilpraktikern vorgenommen werden dürfe. Das "Einschießen" der Hyaluronsäure setze – wie die Unterspritzung mittels Kanüle – medizinische Grundkenntnisse voraus. Da die Antragstellerin keine Heilpraktikerin ist, forderte die Städteregion sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dem ist die Antragstellerin zunächst nachgekommen.

Nagelstudio-Betreiberin wendet sich gegen Einstufung als heilkundliche Tätigkeit

Die Antragstellerin beabsichtigt aber weiterhin, entsprechende Schulungen anzubieten und begehrt daher mit dem Eilantrag die Feststellung, dass die Anwendung des Pens keine heilkundliche Tätigkeit ist. Das VG Aachen hat den Antrag abgelehnt. Die gesundheitlichen Risiken bei der Anwendung des Pens könnten im Eilverfahren nicht geklärt werden.

VG Aachen hält fachärztliches Gutachten für erforderlich

Es sei offen, inwieweit die Behandlung der "klassischen" Faltenunterspritzung entspreche, die Heilpraktikern vorbehalten ist, und vergleichbare gesundheitliche Risiken berge. Medizinische Kenntnisse könnten im Hinblick auf die konkrete Anwendung des Pens oder die Feststellung, ob mit einer Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient Schaden nimmt, erforderlich sein. Zur Klärung bedürfe es der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (Facharzt für Hauterkrankungen, für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder für Plastisch-Ästhetische Chirurgie).

Einholung des Gutachtens nur in Hauptsacheverfahren möglich

Ein solches Gutachten könne jedoch erst in einem – bislang nicht anhängig gemachten – Hauptsacheverfahren eingeholt werden. Die von der Herstellerfirma des Pens in Auftrag gegebenen und von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und Gutachten seien nicht hinreichend aussagekräftig, meint das VG. Sie seien unter anderem nur an wenigen Probanden und nicht auf der Gesichtshaut beziehungsweise den Lippen durchgeführt worden.

Beschwerde ist möglich

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

VG Aachen, Beschluss vom 26.02.2020 - 5 L 1404/19

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2020.

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