Eine Berufskrankheit könne nur angenommen werden, so das VG weiter, wenn der Polizist bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung in besonderem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn also das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung gewesen wäre.
Davon könne bei Polizeibeamten im Außendienst aber nicht die Rede sein, entschied das VG Aachen (Urteil vom 15.04.2024 - 1 K 2399/23). Denn Polizisten bewegten sich im Außendienst an den unterschiedlichsten Orten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gebe es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.
Im konkreten Fall hatte der Ex-Polizist seine Klage damit begründet, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen war, ohne dass ihm sein Dienstherr Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt habe oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Bereits seine ehemalige Dienstbehörde - das Landeskriminalamt NRW - hatte eine Berufskrankheit verneint.