Stadt Aachen legte Lebensmittel-Begriff eng aus
Die Stadt Aachen hatte argumentiert, der Begriff der "Lebensmittel", die trotz der Corona-Pandemie weiter verkauft werden dürften, in der Corona-Schutzverordnung sei einschränkend auszulegen und erfasse nicht Genussmittel, die nicht zu den dringend erforderlichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfs zählen.
VG: Zuständiges Ministerium fasst Begriff weiter
Dem ist das VG nicht gefolgt. Das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales habe inzwischen klargestellt, dass auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften für Genussmittel durch die Schutzverordnung gedeckt sei, untermauert das Gericht seine Entscheidung. Der Begriff "Lebensmittel" sei umfassend zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreicht werden.
Auch Voraussetzungen für Betriebsverbot nach Infektionsschutzgesetz nicht erfüllt
Das VG hat weiter ausgeführt, dass die örtlichen Ordnungsbehörden Schutzmaßnahmen, die über die in der Corona-Schutzverordnung geregelten Maßnahmen hinausgingen, zwar grundsätzlich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes stützen könnten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat das Gericht die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Betriebsschließung auf dieser Grundlage jedoch nicht als erfüllt angesehen. Der Weinhändler dürfe sein Geschäft daher wieder öffnen.
Stadt kann Beschwerde einlegen
Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.