VG Aachen weist Eilantrag gegen Führerscheinentzug wegen Trunkenheitsfahrt mit E-Bike ab

Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag eines Antragstellers gegen seinen Führerscheinentzug nach einem Unfall mit dem E-Bike unter Alkoholeinfluss (2,2 Promille) abgewiesen. Die Erklärung des Mannes, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit alkoholhaltigem Haarwasser behandelt, was die hohe Alkoholkonzentration erkläre, überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr weise die chemische Analyse auf den häufigen Konsum alkoholischer Getränke hin (Beschluss vom 12.12.2019, Az.: 3 L 1216/19).

Gutachten stellt schlechtes Zeugnis für Antragsteller aus

Bei einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Kreis Düren mit einem E-Bike im September 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille kam es zu einem Unfall. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen.

Gericht folgt Gutachtern

Der Eilantrag blieb erfolglos. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, stellten die Aachener Richter fest. Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Die Gutachter hätten aufgrund der Angaben des Antragstellers zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargetan, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben habe.

Einlassungen des Antragstellers als bagatellisierend eingestuft

Die Angaben des Antragstellers zu dem nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (zwei Bier etwa zweimal pro Monat) seien nachvollziehbar als bagatellisierend eingestuft, so das VG weiter. Mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) ergeben habe, seien diese Angaben nicht vereinbar. Die Erklärung des Antragstellers, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit Haarwasser behandelt (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel), hat das VG ebenfalls nicht überzeugt.

Chemische Analyse weist auf Konsum alkoholischer Getränke hin

Denn nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt wurde. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form alkoholischer Getränke aufgenommen worden sein, stellten die Richter klar.

VG Aachen, Beschluss vom 12.12.2019 - 3 L 1216/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2019.