VG Aachen bestätigt Untersagung eines "Porno-Filmdrehs"

Die Stadt Aachen durfte es einem Pornofilm-Produzenten untersagen, in den Räumlichkeiten der Heinrichsallee 2 in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Veranstaltung wegen fehlender Erlaubnis zu Recht untersagt worden war. Die Veranstaltung sei keine – im Regelfall erlaubnisfreie – Filmproduktion, sondern vielmehr eine "gefilmte Prostitution", so das Gericht (Urteil vom 21.01.2020, Az.: 3 K 1782/18).

Veranstaltung schon zwei Mal untersagt

Im konkreten Fall hatte der Kläger im April 2018 im Internet für die geplante Filmproduktion geworben. Die Amateurdarsteller sollten für ihre Teilnahme einen "Produktionskostenbeitrag" in Höhe von 60 Euro leisten und im Gegenzug eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung – ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine – im Regelfall erlaubnisfreie – Filmproduktion.

VG: Anzeige nach Prostituiertenschutzgesetz fehlt

Das VG Aachen bestätigte die Ansicht der Stadt. Es hätten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden sollen. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe aber die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen, so das VG weiter. Die Filmproduktion sei auch nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die "Darsteller" ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit "Jasmin Babe" vornehmen zu können, so das Gericht.

Auch andere Indizien sprechen für Prostitutionsveranstaltung

Auch sei der "Produktionskostenbeitrag" keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von "Hardcore-Darstellerinnen" eine Tagesgage von bis zu 1.000 Euro für "Newcomerinnen" ausgelobt. Auch das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung, heißt es in Urteilsbegründung weiter.

VG Aachen, Urteil vom 21.01.2020 - 3 K 1782/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2020.

Mehr zum Thema