"Beerdigungskaffees" derzeit nicht erlaubt

Beerdigungskaffees, also das im Anschluss an eine Beerdigung erfolgende gemeinschaftliche Speisen der Trauergäste, sind in Nordrhein-Westfalen nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung nicht erlaubt. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden und den Eilantrag eines Hinterbliebenen abgelehnt. Die Privilegierung von Beerdigungen in der Verordnung erstrecke sich nicht auch auf den "Leichenschmaus".

Privilegierung des Beerdigungskaffees geltend gemacht

Der Antragsteller hatte erreichen wollen, im Anschluss an die bevorstehende Bestattung seiner Ehefrau in einem angemieteten Saal für etwa 30 Trauergäste einen Beerdigungskaffee ausrichten zu können. Hierfür hatte er eigens ein Hygienekonzept erstellt und sich vor allem darauf berufen, der beabsichtigte Beerdigungskaffee gehöre typischerweise zur Beerdigung, die nach der Corona-Schutzverordnung privilegiert sei und für die weder das Abstandsgebot gelte noch der Teilnehmerkreis zahlenmäßig beschränkt sei.

Beerdigungsbegriff umfasst nicht "Leichenschmaus"

Dem ist das VG Aachen nicht gefolgt. Beerdigungen seien zwar nach wie vor unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Begriff der Beerdigung im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung erfasse aber nicht auch den anschließenden Beerdigungskaffee. Dieser gehöre zwar nach dem Verständnis der Allgemeinheit mit Blick auf eine verbreitete Tradition neben dem förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof zur Beerdigung dazu. Der Verordnungsgeber sei aber erkennbar von einem engeren und auf den eigentlichen Akt der Beisetzung begrenzten Begriff der Beerdigung ausgegangen.

Enge Auslegung entspricht Verordnungsziel

Eine enge Auslegung entspreche auch dem Ziel der aktuellen Corona-Schutzverordnung, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und wirtschaftlichen Tätigkeiten bedürfe. Dieser Zielsetzung entspreche es, ein Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten im Rahmen eines Beerdigungskaffees nicht zu den ausnahmsweise zulässigen Veranstaltungen zu zählen.

Beschluss noch angreifbar

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen.

VG Aachen, Beschluss vom 13.11.2020 - 6 L 848/20

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2020.