VG Aachen: Ausschluss von Klassenfahrt bei Fehlverhalten rechtens

Wegen mehrfachen Fehlverhaltens wurde ein Schüler der 6. Klasse von einer Klassenfahrt ausgeschlossen. Auch der Versuch eines klärendes Gesprächs war gescheitert. Ein gegen den Ausschluss gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen ohne Erfolg (Beschluss vom 01.07.2019, Az.: 9 L 752/19).

Acht Einträge wegen Fehlverhaltens in einem Monat

Der Antragsteller besucht die 6. Klasse einer Gesamtschule im Kreis Heinsberg. Nach den Feststellungen des Gerichts enthält das Klassenbuch für den Zeitraum Anfang April 2019 bis Anfang Mai 2019 acht Eintragungen über Fehlverhalten. Am 09.05.2019 führte der Sonderpädagoge der Schule auf Bitten der Schulleitung ein Gespräch mit fünf Schülern der Klasse 6 – darunter dem Antragsteller – über Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Der Antragsteller störte mehrfach das Gespräch, unter anderem, indem er einen seiner Schuhe auszog und gegen die Nase eines Mitschülers hielt. Daher brachte der Sonderpädagoge den Antragsteller in einen benachbarten Unterrichtsraum und forderte ihn auf, dort auf ihn zu warten, bis er mit den vier anderen Schülern gesprochen habe; im Anschluss wolle er dann mit ihm reden. Der Antragsteller verließ aber ohne Rücksprache das Schulgebäude.

Ausschluss wegen Missachtung von Lehreranweisungen

Darauf im Rahmen des Elternsprechtages in Gegenwart seiner Eltern von dem Sonderpädagogen angesprochen, erklärte der Antragsteller, er sehe keinen Redebedarf. Mit Bescheid vom 06.06.2019 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilkonferenz der Schule beschlossen habe, ihn wegen "Missachtung von Lehreranweisungen“ von der für den 02.07.2019 vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen.

VG: Ordnungsmaßnahme zulässig

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig, entschied die Neunte Kammer. Nach den Klassenbucheinträgen und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zeige, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten. Von einem solchen Fehlverhalten des Antragstellers sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sonderpädagogen auch am 09.05.2019 auszugehen. Insoweit falle im Übrigen auf, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern zwar mehrfach die Unrichtigkeit des Sachverhalts andeuteten, aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Schilderung vorlegten, was sich aus ihrer Sicht am 09.05.2019 zugetragen haben soll.

Fehlverhalten auch bedeutsam

Das Fehlverhalten sei auch gewichtig, so das VG, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf angewiesen seien, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verantwortlich ausüben können. Insbesondere dann, wenn Eltern und Schule – wovon im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen sei – nicht gemeinsam an einem Strang zögen, um Verhaltensweisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erschweren oder sogar unmöglich machen, könnten rein pädagogische Maßnahmen früher zugunsten von Schulordnungsmaßnahmen aufgegeben werden.

VG Aachen, Beschluss vom 01.07.2019 - 9 L 752/19

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2019.

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