Das Verwaltungsgericht Aachen hat in zwei weiteren Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts- und Betretensverbots bestätigt, das der geplanten und ab heute angekündigten Räumung der Ortslage Lützerath dienen soll. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass sich die in Lützerath entgegen dem Aufenthalts- und Betretensverbot aufhaltenden Personen insbesondere nicht auf einen sogenannten Klimanotstand berufen können. Denn einen solchen Rechtfertigungsgrund sehe die geltende Rechtsordnung nicht vor.
Kein Versammlungsrecht auf Privatflächen
Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei den im Eigentum von RWE stehenden Flächen jedenfalls jetzt nicht mehr um öffentliche Flächen handele und deswegen dort auch keine Versammlungen nach den Regelungen des Versammlungsrechts mehr zulässig seien. Gegen diese Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Verbot bereits zuvor für rechtmäßig erachtet
Bereits Anfang Januar hatte das VG Aachen in einem Eilverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom Dezember 2022, mit der für den Zeitraum 23.12.2022 bis 13.02.2023 das angegriffene Aufenthalts- und Betretensverbot ausgesprochen worden war, voraussichtlich rechtmäßig sei. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das OVG Münster vorgestern zurückgewiesen.
VG Aachen, Beschluss vom 10.01.2023 - 6 L 16/23
Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2023.
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