Anspruch auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt

Die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen am 17.06.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Die Unternehmensinteressen könnten im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten, befand das Gericht.

Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen

Der Mann hatte im konkreten Fall auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes beantragt. Der Antrag war über die Internet-Plattform "Topf Secret" der privaten Organisationen foodwatch und FragDenStaat gestellt worden. Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontrollberichte angekündigt. Die Berichte enthalten unter anderem Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts aus den Jahren 2017 und 2018. Gegen die Herausgabe wendet sich die Geschäftsinhaberin im Klageweg.

Legitimes Ziel des Verbraucherschutzes rechtfertigt Eingriff

In dem von ihr betriebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung durch Übermittlung der Kontrollberichte nunmehr bestätigt. Die beabsichtigte Informationsgewährung greife zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform "Topf Secret". Dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, sei jedoch durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen.

Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen

Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt. Im Übrigen stehe dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Richtigstellung zu, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

VG Aachen, Beschluss vom 17.06.2020 - 8 L 250/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2020.

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