Abtreibungsgegner: Gebetswache gegenüber Arztpraxis zulässig

Ein Verein, der sich gegen Abtreibung engagiert, darf sich weiter gegenüber einer gynäkologischen Praxis zusammenfinden, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Da der Verein lediglich gegen Abtreibung betet, sieht das VG Aachen die schwangeren Frauen keinem "Spießrutenlauf" ausgesetzt.

Das VG Aachen hat ein vom Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochenes Versammlungsverbot für eine regelmäßig abgehaltene Gebetsvigil vor einer gynäkologischen Praxis in Aachen für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 18.03.2026 – 6 K 164/25). Die 6. Kammer hob eine Anordnung auf, mit dem das Land es dem Verein untersagt hatte, innerhalb eines 100-Meter-Radius um den Praxiseingang zu demonstrieren.

Der betroffene Verein führt seit 2005 einmal monatlich stille Gebete auf der gegenüber der Arztpraxis liegenden Straßenseite durch. Die Betenden tragen dabei Bilder von Jesus, Maria und Föten. Die Praxisbesucherinnen sprechen sie nicht an. Für eine weitere Versammlung im Dezember 2024 hatte das Land ein weitreichendes Verbot ausgesprochen und dem Verein für seine Gebetsaktion eine Ersatzfläche zugewiesen. Grundlage waren Vorschriften des Versammlungsgesetzes NRW und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Das VG Aachen bewertet diese Beschränkung für unverhältnismäßig. Die gesetzlichen Regelungen schützten zwar Schwangere vor unzumutbarer Beeinflussung, untersagten aber weder jede Meinungsäußerung noch jede Konfrontation. Nach der Würdigung des Gerichts sind Schwangere den Betenden nur etwa zehn Sekunden ausgesetzt und können ausweichen. Von einem "Spießrutenlauf" könne daher keine Rede sein. Zudem finde die Versammlung lediglich einmal im Monat statt und sei räumlich nicht aufdringlich gestaltet.

Nach Auffassung des Gerichts hätte das Land die Versammlung nicht großflächig untersagen dürfen, ohne die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer hinreichend zu berücksichtigen. Die Behörde müsse in solchen Fällen genau prüfen, ob mildere Mittel möglich seien. Gegen das Urteil kann das Land Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster stellen.

Dass es keine versammlungsrechtliche Bannweile für Abtreibungsgegner geben darf, hatte vergangenes Jahr in einem Fall aus Regensburg auch der VGH München entschieden. Auch hier war es um 100 Meter Abstand gegangen.

VG Aachen, Urteil vom 18.03.2026 - 6 K 164/25

Redaktion beck-aktuell, js, 18. März 2026.

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