Der verbeamtete Realschullehrer hatte verlangt, dass seine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen als Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen berücksichtigt werden. Das hätte zu einer höheren Besoldung geführt.
Das VG Aachen wies seine Klage allerdings ab (Urteil vom 20.01.2025 - 1 K 2377/23). Denn Cocktailkurse zu halten, sei für die Lehrertätigkeit nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Dafür müsste die Tätigkeit für seine Dienstausübung nützlich bzw. von konkretem Interesse sein. Das sei der Fall, wenn der Lehrer seinen Dienst ohne die frühere Tätigkeit entweder gar nicht oder nur schlechter ausführen könne. Das sei hier aber nicht der Fall.
Das Halten von Cocktailkursen sei "weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar". So habe der Lehrer im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern hauptsächlich mit Hotel-, Restaurant- und Cateringpersonal. Ferner seien die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar, so das VG.