Corona-Altregeln angegriffen
In dem einen Fall hatte sich ein Fischteichbesitzer gegen eine Strafe gewehrt, die ihm wegen Verstoßes gegen das im Frühjahr 2020 geltende Betretungsverbot für Sport- und Freizeitbetriebe auferlegt worden war. Das damit befasste Gericht rief den VfGH an. In dem anderen Fall hatte sich ein Gastronom gegen die von September bis Ende Dezember 2020 geltende Pflicht, bei COVID-19-Verdachtsfällen Auskunft über bestimmte personenbezogene Daten (etwa von Kunden) an die Gesundheitsbehörden zu erteilen, gewandt und unmittelbar den VfGH angerufen.
VfGH: Betretungsverbot und Auskunftspflicht gesetzeswidrig
Der VfGH hat die beiden Regelungen mangels ausreichender Begründung für gesetzeswidrig erachtet. In beiden Fällen hätten die Verordnungsgeber es trotz weitreichender Verordnungsermächtigungen mit der Möglichkeit zu erheblichen beziehungsweise schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unterlassen, nachvollziehbar die Umstände zu dokumentieren, auf Grund derer sie die Maßnahmen für erforderlich und insgesamt angemessen gehalten haben. Ohne entsprechende Dokumentation könne aber nicht beurteilt werden, ob die Verordnungen der jeweiligen gesetzlichen Grundlage entsprochen haben.
"Distance learning" war angesichts Corona-Lage gerechtfertigt
In dem weiteren Fall rügten mehrere Schüler beim VfGH ohne Erfolg das vom 17.11. bis zum 06.12.2020 geltende "Distance learning" als gleichheitswidrig und als Verstoß gegen das Grundrecht auf Bildung. Der VfGH räumt zwar ein, dass das Distanzlernen mit großen Belastungen für alle Beteiligten verbunden sei und auch den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag der Schule auf Dauer nicht erfüllen könne. Allerdings sei die Maßnahme angesichts der wissenschaftlich belegten Unsicherheit über die Verbreitung von COVID-19, der epidemiologisch nachgewiesenen Lage zum Entscheidungszeitpunkt sowie insbesondere der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen. Auch liege kein Verstoß gegen das EMRK-Grundrecht auf Bildung vor, da dieses kein (ausnahmsloses) Recht auf Präsenzunterricht gewährt.