Lehrerin muss ungenehmigte Nebentätigkeit als spirituelle Lebensberaterin einstellen

Eine Lehrerin darf ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin im Internet tätig sein und muss ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden.

Senatsverwaltung beanstandete “ungenehmigte“ Tätigkeit als spirituelle Lebensberaterin

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin eines Berliner Gymnasiums. Im Februar 2016 leitete die Senatsverwaltung gegen sie ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine “seriöse und professionelle Zukunftsdeutung“ anbieten wollen, entgeltlich spirituelle Beratungen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung. Zugleich gab die Senatsverwaltung der Klägerin auf, diese Beratertätigkeit einzustellen und hierfür für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben.

Lehrerin bestritt die disziplinarischen Vorwürfe

In ihrer dagegen gerichteten Klage bestreitet die Lehrerin die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit. Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, nun aber nicht mehr. Sie bestätigt, zwei Bücher publizieren zu wollen. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation “teilweise außerhalb des logischen Systems“.

VG weist Klage der Beamtin überwiegend ab

Das Verwaltungsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Lediglich für die Einforderungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die allein einen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, gebe es keine Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund sei diese Weisung rechtswidrig. Im Übrigen seien die Weisungen jedoch nicht zu beanstanden.

Dienstherr darf ungenehmigte Nebentätigkeit untersagen

Zu Recht sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt anbiete. Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies auch noch heute tue – ihre gegenteiligen Einlassungen überzeugten nicht. Eine solche Tätigkeit sei genehmigungspflichtig. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen.

Lehrerin zur Offenlegung ihrer Tätigkeiten verpflichtet

Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig. Schriftstellerische Tätigkeiten seien zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig, falls hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werde. Vorliegend habe die Klägerin bestätigt, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen. Unter diesen Umständen habe es für die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gegeben, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen. Diesem Zweck diene die Weisung.

VG Berlin, Urteil vom 22.06.2020 - 5 K 95.17

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2020.