VG Frankfurt am Main: Mitgliedsbeiträge der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main bestätigt, dass die Mitgliedbeiträge der Jahre 2012 bis 2015 rechtmäßig waren. Eine Rücklagenbildung sei in gewissem Umfang zulässig (Urteil vom 09.08.2018, Az.: 12 K 229/17, 12 K 1978/16, 12 K 9695/17, 12 K 2912/16, nicht rechtskräftig)

.

Sachverhalt

Vor dem VG hatten zwei Firmen und ein Gewerbetreibender, die Mitglieder der IHK Frankfurt/Main sind, ihre Beitragsbescheide für die Industrie- und Handelskammer bezogen auf die Jahre 2012 bis 2015 und die vorläufigen Veranschlagungen für die Jahre 2016 bis 2017 mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen.

IHK-Gesetz Grundlage der Beitragspflicht

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 wurden die Bescheide allesamt als rechtmäßig erachtet und die Klagen dementsprechend abgewiesen. Im Rahmen einer kurzen mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (IHKG) sei. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit nicht anderweitig gedeckt, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erhoben.

IHK hat weiten Gestaltungsspielraum für Wirtschaftsplan

In den vorliegenden Verfahren seien insbesondere die nach jährlichen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltshaltung zu erstellenden Wirtschaftspläne einer gerichtlichen Prüfung unterzogen worden. Das VG führte aus, dass der Industrie- und Handelskammer ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehe. Das Gericht dürfe daher nur in diesem Rahmen überprüfen, ob die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gewahrt worden seien. Dies wurde bejaht. Insbesondere konnten die Richter nicht feststellen, dass die IHK in unzulässiger Weise Vermögen gebildet habe.

Rücklagenbildung zur Überbrückung von Einnahmeausfällen und Einnahmeverzögerungen rechtmäßig

Das VG habe die Rücklagenbildung überprüft und habe auch hier keine Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide hätten führen können, feststellen können. Die Bildung und Vorhaltung von Mittelreserven, die zur Überbrückung von Einnahmeausfällen und Einnahmeverzögerungen dienen, knüpfe an einen sachlichen Zweck der zulässigen Kammertätigkeit an. Die einzelnen Rücklagen seien ausreichend gebildet, bzw. aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Bilanzen dotiert worden. Sie seien anhand nachvollziehbarer Erwägungen und Risikoabschätzungen erstellt worden. Die Vollversammlung habe die jährlichen Wirtschaftspläne anhand von begründeten Risikobeschreibungen, von denen die Mitglieder vorab Kenntnis erlangen konnten, beschlossen und gebilligt. Nach diesen Grundsätzen hätten alle in Streit stehenden Wirtschaftspläne bezogen auf die einzelnen Jahre als rechtmäßig bewertet werden können.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.08.2018 - 12 K 229/17

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2018.

Mehr zum Thema