Verurteilungen im Münsteraner Missbrauchskomplex sind rechtskräftig

Der Bun­des­ge­richts­hof hat im Müns­te­ra­ner Miss­brauchs­kom­plex die vom Land­ge­richt Müns­ter ver­häng­ten lan­gen Haft­stra­fen und die angeordnete Sicherungsverwahrung be­stä­tigt. Das LG hatte vier Männer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen zehn und 14 Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Mutter eines Angeklagten hatte wegen Beihilfe fünf Jahre Haft erhalten.

Zwei Jungen in Gartenlaube sexuell missbraucht

Nach den vom Landgericht Münster getroffenen Feststellungen lebten die vier männlichen Angeklagten ihre pädosexuellen Neigungen bereits seit längerer Zeit in unterschiedlicher Intensität aus, bevor sie sich über Chats und Internetforen kennenlernten. Die Verurteilung durch das LG erfolgte unter anderem wegen Taten in einer Gartenlaube an einem Wochenende im April 2020. Anlässlich des Geburtstags eines der Angeklagten trafen diese sich dort, um gemeinsam über mehrere Tage hinweg zwei Jungen im Alter von damals fünf und zehn Jahren sexuell zu missbrauchen. Der ältere Junge wurde zu diesem Zweck auch sediert. Die Angeklagten nahmen – zum Teil gemeinsam – zahlreiche sexuelle Handlungen an beiden Kindern vor. Die Mutter eines der Angeklagten überließ als Berechtigte die Gartenlaube ihrem Sohn und den weiteren Angeklagten in Kenntnis der bevorstehenden Missbrauchstaten. Zudem bestärkte sie die anderen Angeklagten in ihrem Tun.

Verfahren rechtskräftig abgeschlossen

Die Angeklagten hatten die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Wie der BGH mitteilte, hat die insoweit veranlasste Überprüfung des Urteils – über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in einem Fall hinaus – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Vierte Strafsenat hat daher die Revisionen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts im Ergebnis als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - 4 StR 119/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2023.