"Verurteilung" zu bislang vorbehaltener Strafe ist nicht gesamtstrafenfähig

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.02.2020 entschieden, dass die konkrete Verhängung einer bislang vorbehaltenen Strafe nicht gesamtstrafenfähig ist. Denn es handele sich dabei um keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs.1 Satz 2 StGB, da neue tatrichterliche Feststellungen nicht möglich sind.

Einzelstrafe nicht in Gesamtstrafe einbezogen

Dem lag folgender Fall zugrunde: Der Verurteilte war am 07.06.2016 verwarnt worden. Die Verhängung einer Geldstrafe blieb vorbehalten. Am 01.05.2017 beging er eine weitere Tat. Danach erfolgte mit Beschluss vom 15.10.2018 die Aufhebung des Vorbehalts. Der Revisionsführer wertete die Verhängung der Geldstrafe als neue – nach der Tat vom Mai 2017 – liegende "Verurteilung" und wollte eine Gesamtstrafenbildung erreichen.

Verurteilungsbeschluss trifft keine tatrichterlichen Feststellungen

Der Bundesgerichtshof entschied nun im Einklang mit der Vorinstanz, dass der Beschluss zur Aufhebung des Vorbehalts nicht gesamtstrafenfähig ist. Hinter der Gesamtstrafenbildung stehe der Gedanke, dass theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, beide Taten gleichzeitig zu verhandeln. Der Verurteilungsbeschluss gründe sich aber lediglich auf das Bewährungsverhalten des Verurteilten und könne noch nicht einmal eine Abänderung der in der Verwarnung ausgesprochenen Geldstrafe vornehmen, so der Senat. Für eine mögliche Gesamtstrafenbildung sei daher allein der Zeitpunkt der ursprünglichen Verwarnung maßgeblich.

BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - 4 StR 347/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2020.