Verurteilung wegen Brandanschlags in Nauen rechtskräftig

Ein ehemaliger brandenburgischer NPD-Politiker muss wegen der Inbrandsetzung einer zur Unterbringung von Flüchtlingen bestimmten Sporthalle in Nauen für acht Jahren und drei Monate ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof hat mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die von der Vorinstanz verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt

Nachdem aufgrund der Entscheidung des BGH vom 25.02.2021 rechtskräftig feststand, dass der Angeklagte der Brandstiftung, der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig ist, hat ihn das Landgericht Potsdam – im dritten Rechtsgang – deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hat der Dritte Strafsenat jetzt verworfen.

Halle komplett abgebrannt

Nach den – vom LG im zweiten Rechtsgang getroffenen – bindenden Feststellungen setzte der Angeklagte, der in seiner Heimatstadt Nauen seit Jahren zu den führenden Köpfen der rechten Szene zählte und Stadtverordneter für die NPD war, in der Nacht vom 24. auf den 25.08.2015 eine Sporthalle in Brand, in der übergangsweise etwa 150 der Stadt zugewiesene Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Die Halle brannte komplett aus. Ihr Wiederaufbau kostete 3,9 Millionen Euro. Bereits zuvor hatte der Angeklagte am 12.02.2015 den vorübergehenden Abbruch einer Stadtverordnetenversammlung erzwungen, bei der über den Standort eines künftigen Wohnheims für Flüchtlinge entschieden werden sollte. Mit mindestens 50 Gleichgesinnten hatte er vor der Fensterfront des Versammlungsraums lautstark ausländerfeindliche Parolen skandiert und gegen die Fenster geschlagen, sodass diese vibriert hatten.

BGH sieht keine Rechtsfehler

Der Dritte Strafsenat hatte nur noch über die vom LG verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden, da der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafen bereits zuvor in Rechtskraft erwachsen waren. Die auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat nach Angaben des BGH jedoch insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - 3 StR 443/21

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2022.