Ein bloßer Verdacht aus der JVA genügt nicht: Das LG Trier hat die Durchsuchung der Wohn- und Kanzleiräume einer Strafverteidigerin sowie die Sicherstellung von Akten und digitalen Datenträgern für rechtswidrig erklärt (Beschluss vom 02.07.2025 – 1 Qs 25/25). Die Ermittlungsmaßnahme habe die Grenzen des § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) überschritten, weil sie auf einer unzureichend geprüften Verdachtslage beruhte und in unverhältnismäßiger Weise in die Verteidigertätigkeit eingriff.
Die Staatsanwaltschaft Trier ermittelte gegen eine Rechtsanwältin, die als Verteidigerin eines inhaftierten Mordverdächtigen (A.) tätig war. Während der Untersuchungshaft hatte ein Mitgefangener – der Zeuge P. – angegeben, ihr Mandant habe ihm gegenüber eingeräumt, sie schmuggele Medikamente in die Justizvollzugsanstalt. Zudem habe sie ihn bei der Vorbereitung einer Falschaussage unterstützt, um seine Haftentlassung zu erreichen. Der Verdacht gegen die Anwältin lautete auf versuchte Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder zu deren Abgabe.
Der Zeuge legte hierzu eine halbe Tablette vor, die angeblich von der Anwältin übergeben worden war. Eine Laboruntersuchung ergab, dass es sich um ein Präparat mit dem Wirkstoff Amitriptylin handelte – ein in der Regel beruhigendes Medikament gegen Depressionen. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen die Verteidigerin ein – wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Nach zwei Vernehmungen des Mannes beantragte die Behörde – trotz erkennbarer Widersprüche – die Durchsuchung von Kanzlei und Wohnung. Das AG Trier entsprach dem Antrag. Bei der Durchsuchung wurden unter anderem Akten und elektronische Datenträger sichergestellt. Die Juristin legte Beschwerde ein – mit Erfolg.
Niedrige Hürde für Anfangsverdacht
Die 1. Strafkammer bejahte zunächst das Vorliegen eines Anfangsverdachts nach § 102 StPO. "Hierzu genügt eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, bei der die Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts überwiegen dürfen", so die drei Richter und Richterinnen. Dafür könnten auch "dürftige und ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen" ausreichen.
Die Aussagen des Zeugen P. hätten grundsätzlich genügt, um Ermittlungen einzuleiten. Gleichwohl sei aber das AG seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Verdachtslage nicht hinreichend nachgekommen. Die Durchsuchungsanordnung habe nahezu wörtlich den Antrag der Staatsanwaltschaft übernommen und sich nicht mit den erheblichen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Widersprüche in seinen Angaben sowie seine eigene Interessenlage – insbesondere ein etwaiger Vorteil im eigenen Strafverfahren – sowie dessen "starke denunziatorische Tendenz" seien unberücksichtigt geblieben. So habe der Mandant geprahlt, er sei regelrecht stolz auf den Umstand, "dass er bereits viele Jahre im Strafvollzug verbracht habe und seine ganze Familie zusammen ca. 150 Jahre Hafterfahrung vorweisen könne".
Zudem sei die Herkunft der sichergestellten Tablette unklar geblieben, so das Gericht weiter. Alternative Erklärungen – etwa eine Verschreibung durch den Anstaltsarzt oder die Übergabe durch einen anderen Häftling – seien nicht überprüft worden. Laut P. hatte der Mandant der Verteidigerin geäußert, die Arznei habe eine "aufputschende Wirkung": Man könne "ein paar Stunden Party machen" und danach schlafen "wie ein Baby". Das Präparat wird allerdings regelmäßig bei Depressionen als Schlaf- und Beruhigungsmittel eingesetzt. Die gegenteilige Annahme beruhte laut dem Gerichtsentscheid allein auf einer Internetrecherche des ermittelnden Beamten – ohne Grundlage im Gutachten des Landeskriminalamts.
An dem angeblichen Versprechen der Verteidigerin, ihren Mandanten aus der Untersuchungshaft herauszuholen und deshalb im Fall einer Falschaussage auch P. zu vertreten, äußerten die Landrichter ebenfalls ehebliche Zweifel. Das beschriebene Verhalten der Beschuldigten könne genauso gut "mit einer ordnungsgemäßen Mandatsarbeit in Einklang gebracht werden" bzw. einen unredlichen, aber nicht strafbaren Versuch zur Abwerbung von Mandanten nahelegen.
Verhältnismäßigkeit verfehlt
Nach Auffassung der Kammer war die Durchsuchung zudem weder erforderlich noch angemessen. Der Vorwurf betraf demnach keine Straftaten von erheblichem Gewicht, sondern zwei Vergehenstatbestände im unteren Bereich der Deliktsschwere. Stattdessen habe sich der Durchsuchungsbeschluss auf eine "formelhafte Wendung" hierzu beschränkt. Das AG habe sich weder mit der Schwere des Eingriffs noch mit der Möglichkeit milderer Mittel auseinandergesetzt. Statt einer Durchsuchung hätten sich etwa Rückfragen bei der Justizvollzugsanstalt zur dortigen Verschreibungspraxis und zu Kontrollen angeboten. Die Anzahl der Besuche der Beschuldigten habe bei der JVA erfragt werden können, so die Kammer. Überdies hätten Nachfragen bei Sachverständigen zur Wirkungsweise von Amitriptylin nahegelegen, ebenso die Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister des Zeugen P. und der Verteidigerin*. Ein Beweismittelverlust sei davon nicht zu erwarten gewesen.
Das LG hob hervor, dass Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern besondere Zurückhaltung erfordern und besonders sorgfältig zu prüfen seien. Der Beschluss des AG habe gerade auch der Auffindung der Mandatsakte von A. dienen sollen. Dadurch werde "gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit" eingegriffen – und somit erheblich auch in die durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und das Allgemeininteresse an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant; "insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft". Ein solch tiefgehender Eingriff sei nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.
Da die Durchsuchung materiell rechtswidrig war, erklärte das Gericht auch die Sicherstellung der Akten und Datenträger für unzulässig. Deren Herausgabe bzw. Löschung wurde angeordnet.
*Transparenzhinweis: In einer ersten Version des Textes fand sich hier zunächst eine weitere Information aus dem Beschluss, deren Richtigkeit uns gegenüber bestritten wurde. Da sie für Verständnis und Einordnung der Nachricht nicht erforderlich war, haben wir diese Angabe gestrichen. (31.10.2025, 9.25 Uhr, jja)


