Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmaklerfirmen geklagt, von denen eine auch als Finanzanlagenvermittlerin auftritt. In einem Fall wurde eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen, obwohl keine Zulassung als Versicherungsberater vorlag. Das sei unzulässig, entschied das Kölner Landgericht (Urteil vom 15.06.2023 – 33 O 15/23). Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers seien per Gesetz scharf voneinander getrennt und das gleichzeitige Betreiben ausdrücklich verboten.
Im anderen Fall untersagte das Landgericht Bremen einer "Finanzberatung", online mit dem Begriff "unabhängiger Beratung" zu werben (Urteil vom 11.07.2023 – 9 O 1081/22). Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhalte, betonte das Gericht.
vzbv fordert strengere Regeln
Der vzbv hält die beiden Gerichtsentscheidungen für richtungsweisend: Wer Provisionen kassiert, agiere nie ganz unabhängig. Für Verbraucher und Verbraucherinnen müsse klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher sei das häufig schwer erkennbar.
Daher fordere der Verband eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen: Es brauche einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler. Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) reichten nicht aus.