Verschiebung der RVG-Gebührenerhöhung?
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© Mascha Brichta / dpa

Geht es nach dem Willen von Rechts- und Finanzausschuss des Bundesrats, soll die Erhöhung der Gebühren für Anwälte, Gutachter und Übersetzer erst 2023 in Kraft treten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kündigte eine "Intervention" bei den Bundesländern gegen die Verschiebung um zwei Jahre an.

Bundesrat: Vergütungsverbesserungen aktuell nicht vertretbar

Die Länderkammer will sich am 06.11.2020 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) beschäftigen. Die Neuregelung soll unter anderem die Rechtsanwaltsgebühren um 10% anheben, es soll aber auch Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern zu mehr Einkünften verhelfen. In einer Beschlussvorlage des Rechts- und des Finanzausschusses heißt es jetzt, dass das Gesetz insgesamt erst zum 01.01.2023 in Kraft treten soll. Die Ausschussmitglieder verweisen auf die schwierige Haushaltslage durch die Pandemie und halten fest: "Vor diesem Hintergrund ist es aktuell nicht vertretbar, für einzelne Berufsgruppen erhebliche Vergütungsverbesserungen herbeizuführen, deren Finanzierung sowohl die Länderhaushalte als auch die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft erheblich belasten."

DAV: Gefundener Kompromiss wird entwertet

In einer Reaktion auf Twitter wehrte sich der DAV vehement gegen diese Überlegungen. Die wirtschaftliche Entwicklung von Kosten und Löhnen müsse nachgeholt werden. Seit der letzten Erhöhung von 2013 dürften nicht zehn Jahre ins Land gehen. Eine Verschiebung werde dem gefundenen Kompromiss nicht gerecht. Im März 2018 hatten der Berufsverband und die Bundesrechtsanwaltskammer einen Katalog von Wünschen zur Reform der Vergütung vorgestellt. Zwei Jahre später und nach Verhandlungen mit den Landesjustizministerien legten die Beteiligten dem Bundesjustizministerium eine Einigung vor, die zur Grundlage des Regierungsentwurfs wurde. Dabei musste die Anwaltschaft Abstriche machen: Ursprünglich war geplant, eine Anhebung der Sätze bis 2018 um 13% zu erreichen, um den allgemeinen Lohnzuwachs auszugleichen - mit entsprechender Steigerung bei späterer Einführung. Die jetzt vorgesehene einmalige Anhebung würde sich bei einer Verschiebung um zwei Jahre weiter von diesen Vorstellungen entfernen.

Enger Zeitplan

Die Bundesregierung strebt nach dem Entwurf einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im Jahr 2020 an, wie die Bundeskanzlerin bei Weiterleitung an den Bundesrat festhielt: "Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres 2020 zu realisieren." Nach Art. 11 des Entwurfs soll die Übergangsvorschrift für das RVG schon am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Ansonsten im Wesentlichen Anfang des nachfolgenden Monats. Eine Einführung zum Januar 2021 erscheint insofern möglich. Der DAV kündigte an, sich auch bei den Ländern für ein Festhalten am Zeitplan einzusetzen.

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 29. Oktober 2020.