Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (EU) 2017/541 ist laut Ministerium die Definition von Straftaten, die als terroristisch einzuordnen seien, wenn sie mit einer terroristischen Zielsetzung begangen werden. Zur Umsetzung sei im Entwurf vorgesehen, in § 89a Abs. 1 StGB zu definieren, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen sei, und den Straftatenkatalog auszuweiten.
Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ("Foreign Terrorist Fighters") ausgehe, reagiere die Richtlinie mit einer Regelung, die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstufe. Zu deren Umsetzung solle § 89a Abs. 2 StGB um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt werden.
Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie seien die Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung. Hiernach solle die Finanzierung der in der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen umfassend unter Strafe gestellt werden. Zur Umsetzung solle § 89c StGB um bestimmte Handlungen erweitert werden, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfülle.