Prüfung und Verfahren für Erteilung einer Betriebserlaubnis
Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften regelt im Wesentlichen die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen. Auch geregelt werden die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen. Ergänzende Regelungen zur Zulassung des Kraftfahrzeugs und detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten sind enthalten. Auch beinhaltet die Verordnung neue Erprobungsregelungen sowie Ordnungswidrigkeiten und in ihrem Anhang detailliert die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen.
Verfahren über Zulassung der Kraftfahrzeuge steht im Zentrum
Neben den technischen Vorschriften sei Kern der Rechtsverordnung die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr, so das Bundesverkehrsministerium. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen nach der Neuregelung keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich sein.
Allgemeingültiges dreistufiges Verfahren
Bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Sommer letzten Jahres sei ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben, welches in der Rechtsverordnung im Einzelnen geregelt werde, so das Verkehrsministerium weiter: Im ersten Schritt sei eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Im nächsten Schritt werde die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Hierzu sei der Betriebsbereich zu beschreiben, also die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll. Die Genehmigung erfolge im Einvernehmen mit der betroffenen Kommune. Schließlich erfolge die eigentliche Straßenzulassung des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Dafür sei zusammenfassend das Vorhandensein der beiden Genehmigungen der vorherigen Stufen (Betriebserlaubnis und Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs) Voraussetzung.