Vermittlungsausschuss erzielt Einigung bei Whistleblower-Schutz

Bundestag und Bundesrat haben sich gestern auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag zustimmen und das Gesetz noch im Sommer in Kraft treten.

Gesetzesbeschluss des Bundestags

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung interner und externer Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadenersatz und Bußgeldern im Fall bewusst falscher Angaben.

Kompromiss zu anonymen Meldungen

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies soll sowohl für interne als auch für externe Meldestellen gelten. Es soll lediglich vorgegeben werden, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung, nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Ferner sollen Informationen über Verstöße nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Beweisregeln bei Benachteiligungen

In Bezug auf die Beweisregelung sieht das Gesetz bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Einen Änderungsvorschlag macht der Vermittlungsausschuss auch bezüglich der maximalen Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder. Diese soll statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Verzug bei Umsetzung von EU-Recht

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie, die bis Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der maßgeblichen Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 05.04.2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 10. Mai 2023.