Streitpunkt: Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption vor. Diese wurde im Bundesratsverfahren und während der Plenardebatte im Juli 2020 für den Fall der Stiefkindadoption bei lesbischen Paaren kritisiert, weil diese verpflichtende Beratung zu einer Diskriminierung lesbischer (Ehe-)Paare führe, da sie für die notwendige Adoption der in die Familie hineingeborenen Kinder eine weitere Belastung schaffe. Nachdem der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen in der Länderkammer erhielt, rief die Bundesregierung Anfang Dezember 2020 das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat an.
Kompromiss im Vermittlungsverfahren
Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, der umstrittenen Regelung einen Ausnahmetatbestand anzufügen. Danach gibt es keine Beratungspflicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies gibt nach dem Vorschlag bei Stiefkindadoptionen lesbischer Paare das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung ab, so dass auch insofern die zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle entfällt.
Was das Adoptionshilfegesetz ansonsten regelt
Durch die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen sollen Familien bei der Adoption von Kindern mehr Beratung und Hilfe erhalten. Sie betreffen sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie. Beide hätten künftig einen Anspruch darauf, auch nach der Adoption fachlich begleitet zu werden. Ziel des Gesetzes ist auch, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, ob und wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt der Adoptivfamilie mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.
Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle
Darüber hinaus verbietet der Gesetzesbeschluss Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.
Bestätigung in Bundestag und Bundesrat
Der Bundestag wird sich voraussichtlich in der kommenden Woche mit dem Einigungsvorschlag befassen, der Bundesrat dann in der Plenarsitzung am 18.12.2020. Mit der Bestätigung beider Häuser wäre das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.