Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zu Zugriffsregeln für Handynutzer-Daten
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Bundestag und Bundesrat haben im Vermittlungsausschuss eine Einigung über neue Zugriffsregeln für die Bestandsdaten von Handynutzern erzielt. Umstritten war insbesondere, welche Hürden für die Sicherheitsbehörden etabliert werden sollen. Der Einigungsvorschlag sieht nun strengere Voraussetzungen für die Auskunft über Nutzungsdaten und die Herausgabe von Passwörtern an Strafverfolgungsbehörden vor und schafft mehr Rechtsklarheit.

Neue Zugriffsregeln für Bestandsdaten

Bestandsdaten sind personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Dazu gehören neben dem Namen und der Adresse der Nutzer unter anderem auch Passwörter und die Bankverbindung sowie die IP-Adresse eines Computers gehören. Sie umfassen dagegen keine Inhalte etwa von Anrufen oder E-Mails. Betroffen von der Einigung sind aber auch Nutzungsdaten, die Anbieter benötigen, um die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu ermöglichen und abzurechnen.

Rechtsgrundlage für Übermittlung und Abruf

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mit dem ursprünglichen Gesetzesbeschluss wollte der Bundestag nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen sollten die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsahen. Ob der Gesetzesbeschluss die verfassungsrechtlichen Vorgaben vollständig umgesetzt und damit zu einer verfassungsgemäßen Lösung geführt hätte, war allerdings umstritten. 

Kompromiss im Vermittlungsverfahren 

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun an vielen Stellen Nachbesserungen vor, die sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz betreffen. So sollen insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich sein. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen. 

BVerfG beanstandete bisherige Regelung

Die Einigung ist wichtig, weil die fehlende Regelung bisher zwei Gesetze aufgehalten hat. Wenn Bundestag und Bundesrat am 26.03.2021 zustimmen, sei der Weg endlich frei für das dringend erforderliche Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). "Wir müssen die immer neuen Wellen des Hasses stoppen. Menschenverachtung ist im Netz allgegenwärtig - und in der Pandemie oft noch aggressiver als zuvor." Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherigen Vorgaben zum Zugriff auf Bestandsdaten im vergangenen Jahr beanstandet und eine Reform bis Ende 2021 verlangt (Beschluss vom 27.05.2020, BeckRS 2020, 16236). Bis dahin gelten die aktuellen Regelungen, allerdings mit Einschränkungen.

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2021 (ergänzt durch Material der dpa).