Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften wird neu geregelt

Der Bundestag hat die sogenannte steuerliche Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften neu geregelt. Dies teilte die Bundesregierung am 01.12.2016 mit. Die Neuregelung soll Kapitalgesellschaften das Wachstum und die Ausstattung mit Kapital erleichtern. Damit würden die steuerlichen Rahmenbedingungen für sogenanntes Wagniskapital verbessert, wie es die Große Koalition im Koalitionsvertrag vereinbart hatte. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Kapitalgesellschaften, von ihr würden also auch junge Unternehmen mit neuen Geschäftsideen profitieren, betonte die Bundesregierung. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

Steuerliche Hürden beseitigt

Künftig könnten Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung. Voraussetzung sei jedoch nach der Neuregelung, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Das neue Gesetz nütze damit vor allem Unternehmen, die für ihre Finanzierung neue Anteilseigner aufnehmen oder sie wechseln müssen.

Unternehmen mit Konzernstrukturen bislang begünstigt

Dis bisher geltende Verlustabzugsbeschränkung sollte verhindern, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie "fremde" Verluste nutzen (sogenannter Mantelkauf). Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb von fünf Jahren gingen daher Verluste anteilig oder vollständig verloren. Die Begrenzung habe nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern gegolten (Konzernklausel) und bei ausreichend hohen stillen Reserven (Stille Reserven-Klausel). Von der Neuregelung würden nun vor allem die Unternehmen profitieren, die die Voraussetzungen der bisherigen Regelung nicht erfüllten.

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2016.