Steuerliche Hürden beseitigt
Künftig könnten Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung. Voraussetzung sei jedoch nach der Neuregelung, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Das neue Gesetz nütze damit vor allem Unternehmen, die für ihre Finanzierung neue Anteilseigner aufnehmen oder sie wechseln müssen.
Unternehmen mit Konzernstrukturen bislang begünstigt
Dis bisher geltende Verlustabzugsbeschränkung sollte verhindern, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie "fremde" Verluste nutzen (sogenannter Mantelkauf). Bei einem Wechsel der Anteilseigner innerhalb von fünf Jahren gingen daher Verluste anteilig oder vollständig verloren. Die Begrenzung habe nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern gegolten (Konzernklausel) und bei ausreichend hohen stillen Reserven (Stille Reserven-Klausel). Von der Neuregelung würden nun vor allem die Unternehmen profitieren, die die Voraussetzungen der bisherigen Regelung nicht erfüllten.