VDZ: Kluge Öffnungskonzepte statt Werbeverbote
Auch der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) ist gegen ein solches Verbot. Hauptgeschäftsführer Stephan Scherzer sagte: "In Anbetracht des boomenden Online-Handels ist es absolut nicht nachvollziehbar, warum der stationäre Handel seine Produktpalette nicht bewerben darf und gleichzeitig die Bußgeldbürokratie ausgebaut werden soll. Kraft und Energie gehören doch in kluge Öffnungskonzepte und nicht in Werbeverbote."
Saarland plant Werbeverbot ab 22. Februar
Verlage setzen neben dem Vertrieb ihrer Presseprodukte auch auf das Anzeigengeschäft. In der Pandemie waren im vergangenen Jahr die Werbeerlöse zum Teil stark zurückgegangen, weil Projekte verschoben oder Anzeigen storniert wurden. Erst nach und nach erholte sich der Markt wieder etwas. Im Saarland soll das Werbeverbot, das der Ministerrat heute beschließen will, mit Wirkung zum 22.02.2021 für alle Handelsbetriebe gelten, die nach dem Schwerpunktprinzip während des Corona-Lockdowns ohne Einschränkungen ihr Warensortiment anbieten können. Das Saarland sei das erste Bundesland, das ein solches Werbeverbot beschließen wolle, hieß es am Wochenende vom dortigen Wirtschaftsministerium.
Freiwillige Selbstverpflichtung hat nicht funktioniert
Demnach müssen Warenhäuser, die dennoch für ihr Angebot werben, mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 10. 000 Euro rechnen. Die Wirtschaftsministerin des Saarlandes, Anke Rehlinger (SPD), begründete das auch damit, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht bei allen zu einem Umdenken geführt habe. Das führe nicht nur zu größeren Kundenströmen, es sei auch unsolidarisch gegenüber den Fachgeschäften, die derzeit geschlossen bleiben müssten.
Kritik auch von Werbewirtschaft
Die Werbewirtschaft kritisierte ebenfalls den Plan. Vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) hieß es: "Um ein bußgeldbewährtes Werbeverbot zu erlassen, muss klar definiert sein, welche Artikel nicht zur Grundversorgung oder zum alltäglichen Bedarf gehören. Das Werbeverbot von Frau Rehlinger ist weder angemessen noch verhältnismäßig und wird deswegen vor Gericht vermutlich auch keinen Bestand haben."