Verkehrsministerium muss DUH im Dieselskandal Akteneinsicht gewähren

Das Bundesverkehrsministerium muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Einsicht in wesentliche Akten zum Dieselskandal gewähren. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Verkehrsministeriums zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung müssten der DUH nun ohne weiteren Zeitverzug die Unterlagen ausgehändigt werden, kommentierte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Akteneinsicht nach UIG verlangt

Die DUH hatte gegenüber dem Verkehrsministerium einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) auf Einsicht in alle Unterlagen gestellt, die zwischen dem 15.09.2015 und dem 15.10.2015 im Rahmen der vom Verkehrsministerium eingesetzten Volkswagen-Untersuchungskommission erstellt worden sind. In deren Rahmen war der Diesel-Abgasskandal untersucht worden. So führte die Kommission ab Herbst 2015 unter anderem mit Vertretern von Volkswagen Klärungsgespräche, um zu untersuchen, ob der Autohersteller bewusst Umweltstandards umgangen hatte.

DUH in allen Instanzen erfolgreich

Nachdem das Ministerium keine Akteneinsicht gewährt hatte, klagte die DUH und bekam in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin Recht. Im Berufungsverfahren machte das Ministerium geltend, dass es seine Informationspflicht in diesem Fall nicht erfüllen müsse, weil noch strafrechtliche Ermittlungsverfahren liefen. Außerdem sei es an Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene beteiligt. Das OVG entschied jedoch, dass die Information der Öffentlichkeit wichtiger sei als das Geheimhaltungsinteresse (BeckRS 2019, 6738). Die Revision ließ es nicht zu. Die daraufhin vom Verkehrsministerium eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Revision in Verfahren gegen VW zugelassen

Wie die DUH mitteilt, führt sie ein zweites Verfahren, in dem sie Einsicht in ein Dokument der Volkswagen AG verlangt, in dem der Konzern im November 2015 gegenüber dem Bundesverkehrsministerium falsche CO2-Werte bei 800.000 Pkw eingestanden und deren Zustandekommen näher erläutert haben soll. Die Klage sei in erster und zweiter Instanz erfolgreich gewesen. Allerdings habe das BVerwG in diesem Verfahren die Revision auf Antrag der VW AG zugelassen, weil näher geklärt werden könne, ob staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einen Ausschlussgrund für die Akteneinsicht darstellen.

BVerwG - 10 B 18.19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2020 (ergänzt durch Material der dpa).