Verhetzende Beleidigung künftig strafbar

Das Justizministerium setzt weitere Maßnahmen des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus um. Heute beschloss das Bundeskabinett Regelungsvorschläge für einen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung und für längere Fristen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Neuer Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung

Der neue Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung (als neuer § 192a StGB) soll Personen und Gruppen schützen, die unter anderem aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden. Dabei geht es konkret um hetzerische Nachrichten, die direkt an die Betroffenen gerichtet werden. Diese werden von den bestehenden Strafvorschriften meist nicht erfasst. Eine Volksverhetzung liegt zumeist nicht vor, weil die Nachricht nicht öffentlich verbreitet wird. Für eine strafbare Beleidigung ist ein konkreter Bezug zu der betroffenen Person erforderlich. Der Strafrahmen bei verhetzenden Beleidigungen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Der neue Straftatbestand soll in den Gesetzentwurf zu Feindeslisten aufgenommen werden, der bereits im Bundestag beraten wird und kurz vor dem Beschluss steht.

Verlängerung der Ausschlussfristen im AGG

Mit der Verlängerung der Ausschlussfristen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) möchte die Bundesregierung Betroffenen sechs statt bisher zwei Monaten Zeit einzuräumen, sich für oder gegen die Geltendmachung von Ansprüchen zu entscheiden. Dies betrifft sowohl den Rechtsschutz gegen Benachteiligungen im Arbeitsleben, als auch in den vom AGG erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen. Das AGG hat das Ziel, Benachteiligungen “aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1 AGG). Es gilt im Bereich der Beschäftigung, der Miete von Wohnraum, der Bildung, des Sozial- und Gesundheitsschutzes und von Dienstleistungen und alltäglichen Geschäften.

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2021.

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