Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland als unzureichend beanstandet. Auf den Normenkontrollantrag einer Tagespflegeperson erklärte es die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in dem Landkreis im Hinblick auf die dort festgelegten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung für unwirksam. Die Anerkennungsbeträge, die das eigentliche Einkommen der Tagespflegeperson bildeten, seien nicht leistungsgerecht.

Sachkostenpauschale erhöht – Anerkennungsbeiträge reduziert

Das den Tagespflegepersonen von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Der Landkreis hat in Umsetzung des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2016 (BeckRS 2016, 45948) mit der Richtlinie vom 20.09.2017 die Sachkostenpauschale rückwirkend zum 01.07.2014 erhöht. Zugleich hat er, ohne dass dies Gegenstand der genannten gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistungen reduziert.

Reduzierung der Anerkennungsbeträge beanstandet

Das OVG hat die Reduzierung der Anerkennungsbeträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung beanstandet. Der Landkreis hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die reduzierten Anerkennungsbeträge nach den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilferechts noch als leistungsgerecht anzusehen sind, nachdem er selbst zuletzt im Jahr 2014 deren Erhöhung für erforderlich gehalten hat. Die reduzierten Anerkennungsbeträge, die das eigentliche Einkommen der Tagespflegeperson bilden, lägen damit erheblich unter der tariflichen Vergütung des pädagogischen Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte, die das OVG zur Orientierung herangezogen habe. Dies sei weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse im Landkreis gerechtfertigt noch stehe es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers aus dem Jahr 2008 im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.

Rückwirkende Reduzierung verstößt gegen Vertrauensgrundsatz

Soweit der Landkreis die Reduzierung der Anerkennungsbeiträge rückwirkend zum 01.07.2014 beschlossen hat, handele es sich um eine rückwirkende "Einkommenskürzung", die gegen das aus dem Vertrauensschutzgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot verstößt und daher vom OVG ebenfalls für unwirksam erklärt worden ist. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 - 6 A 5.18

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2020.