Kreis sah kommunale Selbstverwaltungsgarantie verletzt
Der Kreiswechsel war Teil des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 gewesen. Der Wartburgkreis hatte geltend gemacht, durch den Wechsel in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, der unter anderem unter Erhaltung der Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön" erfolgte, verletzt zu sein.
VerfGH verweist auf bereits bestehenden Bezug der Stadt zu neuem Landkreis
Der Thüringer VerfGH führt aus, dass ein etwaiges Recht auf territorialen Bestand des Kreisgebiets dort seine Grenzen finde, wo die Gründe des öffentlichen Wohls überwiegen. Den Kreiswechsel rechtfertigten im Fall der Stadt Kaltennordheim insbesondere geografische, historische, planerische und wirtschaftliche Erwägungen, namentlich der bereits bestehende Bezug der Stadt Kaltennordheim zum Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Dabei habe der Gesetzgeber auch von seinen eigenen Leitlinien wie dem zukünftigen Verzicht auf Verwaltungsgemeinschaften abweichen dürfen.