Rechte der FDP-Gruppe im Thüringer Landtag nur teilweise verletzt

Die FDP-Gruppe im Thüringer Landtag muss weiterhin mit deutlich weniger Geld auskommen als die frühere FDP-Fraktion. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hielt am Mittwoch fest, dass Parlamentarische Gruppen allgemein weniger Aufgaben bewältigen müssten als Fraktionen. Ein reduzierter Grundbetrag sei daher rechtens. Soweit sich die FDP gegen die Begrenzung der Aktuellen Stunden auf eine pro Quartal gewendet hatte, war sie vor dem VerfGH erfolgreich.

Begrenzung auf insgesamt vier Aktuelle Stunden gerechtfertigt

Der Gerichtshof betonte in dem Organstreitverfahren, dass der Landtag die Rechte der FDP-Gruppe dadurch verletzt habe, dass diese nur eine Aktuelle Stunde je Quartal beantragen durfte. Nach Ansicht des VerfGH war dagegen die Begrenzung auf insgesamt vier Aktuelle Stunden im Jahr verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zur Begründung führte er aus, dass Fraktionen, die eine größere Anzahl von Abgeordneten repräsentieren, bedeutender seien und eine stärkere integrierende Wirkung als Parlamentarische Gruppen haben.

Keine Rechtsverletzung durch Reduzierung des Grundbetrags

Zugleich entschied der VerfGH, dass die Reduzierung des Grundbetrags für die Gruppe der FDP um 50% im Vergleich zu dem den Fraktionen gewährten Grundbetrag sowie die Reduzierung des Personalkostenzuschusses um ein Drittel gegenüber dem Zuschuss für die frühere Fraktion der FDP nicht rechtsverletzend sei. Bei einer typisierenden Betrachtungsweise dürfe davon ausgegangen werden, dass die von Parlamentarischen Gruppen zu bewältigenden Aufgaben in der parlamentarischen Arbeit im Allgemeinen geringer seien als die Aufgaben von Fraktionen.

Anträge in Bezug auf Funktionsträger schon unzulässig

Unzulässig waren die Anträge insoweit, als solche Leistungen geltend gemacht wurden, die nur Funktionsträgern wie namentlich Fraktionsvorsitzenden oder Parlamentarischen Geschäftsführern zustehen können.

VerfGH Thüringen, Urteil vom 06.07.2022 - VerfGH 39/21

Esther Wiemann, 6. Juli 2022.