Die Kommunalverfassungsbeschwerde einer Gemeinde gegen die Versagung der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband bleibt erfolglos. Mit Beschluss vom 31.01.2018 bestätigte der Thüringer Verfassungsgerichtshof die zuvor ergangenen Entscheidungen des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts Weimar. Der Einwand der Gemeinde, dass die gesetzliche Grundlage (§ 38 Abs. 5 Satz 1 ThürKGG) gegen ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verstoße, überzeugte das Gericht nicht. Der Gesetzgeber habe die Kündigung insbesondere nicht zu Unrecht von einem wichtigen Grund abhängig gemacht (Az.: VerfGH 26/15).
Einstimmige Entscheidung
Auch das VG und das OVG hatten die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage bestätigt.
Der VGH hat die hiergegen erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde zurückgewiesen und ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, die im Interesse einer kontinuierlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe die Zweckverbände mit einer erhöhten Verbandsstabilität ausstattet, indem sie für eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft sowohl einen wichtigen Grund als auch eine staatliche Genehmigung verlangt, nicht unverhältnismäßig ist.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
VerfGH Thüringen, Beschluss vom 31.01.2018 - VerfGH 26/15
Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018 (dpa).
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