Der VerfGH Thüringen hat klargestellt (Urteil vom 06.03.2024 - VerfGH 23/18), dass es weder dem allgemeinen Gleichheitssatz, noch der Wissenschaftsfreiheit oder dem Demokratieprinzip widerspricht, wenn sich auf den Posten der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen nur Frauen wählen lassen dürfen. Eine solche Beschränkung sei als Maßnahme zur Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich durch das Gleichstellungsgebot gerechtfertigt.
Außerdem hat der VerfGH bestätigt, dass es zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören darf, den Jahresabschluss festzustellen. Der Jahresabschluss informiere lediglich über die wirtschaftliche Lage einer Hochschule und beinhalte weder wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse noch sei er ein Instrument der Wissenschaftsführung. Es liege weiterhin in der Verantwortung des zuständigen Ministeriums, unter anderem auf der Grundlage des Jahresabschlusses eine eigene haushaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Mit dem Beschluss und der Feststellung des Jahresabschlusses erfülle die Hochschule ihre Pflicht, ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ordnungsgemäß zu dokumentieren.
In einem letzten Punkt bestätigte das Gericht die Regelung zur Besetzung des Hochschulrates, wonach drei seiner acht Mitglieder Frauen sein sollen. Sie sei ebenfalls durch das Gleichstellungsgebot gerechtfertigt und fördere eine Mindestrepräsentanz von Frauen in diesem Gremium.