VerfGH Thüringen bestätigt Befangenheitsantrag der AfD gegen Verfassungsrichter im Verfahren um Stimmrechtsalter

Der Ablehnungsantrag der Fraktion der AfD gegen Verfassungsrichter Jens Petermann im Verfahren um die Absenkung des kommunalen und regionalen Wahl-, Eintragungs- und Stimmrechtsalters hat Erfolg. Dies geht aus einem Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2017 hervor. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung unter anderem darauf, dass Petermann eine Facebook-Seite, die sich für das Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre stark macht, positiv bewertet hat (Az.: VerfGH 24/17).

Zweifel an Unvoreingenommenheit des Richters ausreichend

Der VerfGH führte aus, dass er nicht zu prüfen habe, ob ein Richter tatsächlich befangen ist. Vielmehr genüge schon, dass ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei könne ebenso wenig wie eine kritisch-ablehnende Haltung gegenüber einer anderen politischen Partei für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Gesamtschau aller Umstände spricht für Befangenheit

Im vorliegenden Verfahren sei bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen. Zwar führe allein der Umstand, dass das Mitglied des VerfGH Petermann die Facebook-Seite einer Gruppe, die sich für ein Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre einsetzt, "geliked" hat, nicht zu Zweifeln an seiner Unvoreingenommenheit. Indessen sei aber zu berücksichtigen, dass sein Eintrag aufrechterhalten blieb, nachdem die Fraktion der AfD einen Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der neuen Regelungen zum Wahl-, Eintragungs- und Stimmrechtsalter gestellt hat. Zudem spiele bei der Gesamtwürdigung eine Rolle, dass auf seiner Facebook-Seite auf seine richterliche Tätigkeit hingewiesen werde, mittelbar auch auf ein bundesverfassungsgerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Richter am Sozialgericht Gotha. Nicht wegen eines einzelnen Umstandes, aber bei einer Gesamtschau aller Umstände, in die auch auf der Facebook-Seite in Bezug genommene Äußerungen zur AfD einzubeziehen gewesen seien, sei im vorliegenden Verfahren eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen. Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen.

VerfGH Thüringen, Beschluss vom 06.12.2017 - VerfGH 24/17

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2017.