Kürzungen von Redezeiten moniert
Mit ihrem Antrag hatte sich die Antragstellerin gegen Kürzungen von Redezeiten in der 52. bis 54. Plenarsitzung des Thüringer Landtags gewehrt und Verstöße gegen das Demokratieprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf), gegen die Freiheit des Mandats nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ThürVerf und – der Sache nach – das Recht der Chancengleichheit der Fraktionen nach Art. 59 Abs. 2 ThürVerf gerügt. Antragsgegner war der Ältestenrat des Thüringer Landtags.
Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten nicht schlüssig dargelegt
Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. In diesem Sinne seien die Darlegungen der Antragstellerin nicht schlüssig gewesen, so das Gericht. Eine Prüfung in der Sache sei mangels Zulässigkeit des Antrags nicht erfolgt.