Keine durch Verfassung gestützte Verpflichtung zur Beantwortung
Der Antragsteller habe zwar trotz zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Landtag sein Rechtsschutzinteresse nach der Mehrheitsmeinung des Senats nicht verloren, weil ein objektives Interesse an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen besteht. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil durch die Weigerung keine Abgeordnetenrechte des Antragstellers verletzt worden seien. Zwar habe ein Abgeordneter in bestimmten Fällen über sein Fragerecht hinaus ein Recht auf Herausgabe digitaler Daten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren. Allerdings bestünden verfahrensmäßige Einschränkungen. Hierzu gehöre, dass ein Abgeordneter sein Ersuchen stets über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags an die Landesregierung richten muss. Dies habe der Antragsteller vorliegend versäumt. Die von ihm direkt an das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz gerichtete E-Mail habe keine durch die Verfassung gestützte Verpflichtung zur Beantwortung begründet.