VerfGH Thüringen: Abgeordnetenrechte auf Herausgabe digitaler Daten nicht verletzt

Die Rechte eines ehemaligen Landtagsabgeordneten werden nicht durch die Weigerung der Landesregierung verletzt, ihm elektronische Quelldaten zum Thüringer Grünes-Band-Gesetz zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit einem am 22.04.2020 verkündeten Urteil entschieden. Der Antrag des ehemaligen Abgeordneten ist nach Ansicht des VerfGH unbegründet. Ein Abgeordneter müsse sein Ersuchen stets über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags an die Landesregierung richten, was hier versäumt worden sei (Az.: VerfGH 20/19).

Keine durch Verfassung gestützte Verpflichtung zur Beantwortung

Der Antragsteller habe zwar trotz zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Landtag sein Rechtsschutzinteresse nach der Mehrheitsmeinung des Senats nicht verloren, weil ein objektives Interesse an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen besteht. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil durch die Weigerung keine Abgeordnetenrechte des Antragstellers verletzt worden seien. Zwar habe ein Abgeordneter in bestimmten Fällen über sein Fragerecht hinaus ein Recht auf Herausgabe digitaler Daten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren. Allerdings bestünden verfahrensmäßige Einschränkungen. Hierzu gehöre, dass ein Abgeordneter sein Ersuchen stets über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags an die Landesregierung richten muss. Dies habe der Antragsteller vorliegend versäumt. Die von ihm direkt an das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz gerichtete E-Mail habe keine durch die Verfassung gestützte Verpflichtung zur Beantwortung begründet.

VerfGH Thüringen, Urteil vom 22.04.2020 - VerfGH 20/19

Redaktion beck-aktuell, 22. April 2020.