Die Kleinpartei hatte sich durch die Sperrklausel in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt gesehen und ein Organstreitverfahren angestrengt. Der VerfGH Thüringen erachtete den Antrag bereits für unzulässig (Urteil vom 14.05.2025 – VerfGH 15/24). Eine entsprechende Handlungsverpflichtung des Landtags sei bereits von vornherein ausgeschlossen.
Die Sperrklausel sei Teil der Thüringer Verfassung. Die mit ihr einhergehenden Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien fänden ihre unmittelbare Grundlage daher in der Verfassung selbst.
Auch aus dem Grundgesetz ergebe sich keine Verpflichtung, die Sperrklausel abzuschaffen bzw. abzusenken. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sei auch unter dem Grundgesetz ein anerkannter Rechtfertigungsgrund.