Grundrechtsverletzung geltend gemacht
Die Antragsteller – die AfD Sachsen sowie acht einzelne Bewerber für deren Landesliste – sehen sich durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 01.09.2019 zuzulassen und die weiteren Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 zu streichen, in ihren Grundrechten verletzt. Deshalb haben sie sich im Wege von Verfassungsbeschwerden sowie im einstweiligen Rechtsschutz an den VerfGH gewandt.
Wahlprüfungsverfahren steht nicht entgegen
Der VerfGH hat im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung getroffen. Er hat keine umfassende inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Landeswahlausschusses vorgenommen. In seinem Urteil entspricht er teilweise den Anträgen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stehe die Sperrwirkung des nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahrens im Umfang der Stattgabe nicht entgegen.
Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht
In dem hier zu entscheidenden besonderen Ausnahmefall seien die Verfassungsbeschwerden zulässig, soweit sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses als mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist und einen voraussichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründete, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte. Dies sei bei dem vom Landeswahlausschuss angenommenen Verstoß gegen einen etwa geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung im Ergebnis der Fall.
Kein derartiger Rechtsfehler im Hinblick auf Listenplätze 31 bis 61
Für den zusätzlich beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens hingegen könne ein derartiger Rechtsfehler der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht festgestellt werden. Dies betreffe indes allein die Listenplätze 31 bis 61, weshalb die Verfassungsbeschwerden nur in Bezug auf die Listenplätze 19 bis 30 zulässig sind. Nur insoweit könne eine einstweilige Anordnung ergehen.
Mit vorläufiger Zulassung verbundene Nachteile weniger gravierend
Im Rahmen der dann eröffneten Abwägung habe der VerfGH die nachteiligen Wirkungen berücksichtigt, die sich aus einer voraussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses ergeben könnten. Die Wahl zum Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt. In Abhängigkeit vom Wahlergebnis könnte dieser Wahlfehler sogar dazu führen, dass Neuwahlen notwendig werden. Ergebe sich bei einer späteren Prüfung hingegen, dass die durch den Landeswahlausschuss getroffene Regelung rechtmäßig sei, wären die mit der weitergehenden vorläufigen Zulassung der Landesliste verbundenen Nachteile letztlich weniger gravierend. In den Hauptsacheverfahren sei am Verhandlungstag aus verfahrensrechtlichen Gründen noch keine Entscheidung verkündet worden. Hier sei Verkündungstermin am 16.08.2019.
Afd scheiterte vor BVerfG
Noch vor der Entscheidung des VerfGH hatte das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2019 die Verfassungsbeschwerde der AfD in Sachsen, mit der diese sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Landtagswahl gewandt hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag war nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet (BeckRS 2019, 15412).