Die Wahlprüfungsbeschwerde des AfD-Politikers Arvid Immo Samtleben bleibt erfolglos. Wie der Landtag Sachsen mitteilte, geht dies aus einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichthofs vom 11.04.2018 hervor. Samtleben hatte beim VerfGH beantragt, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2014 festzustellen beziehungsweise hilfsweise Neuwahlen anzuordnen. Er war vor der Landtagswahl 2014 auf einem AfD-Parteitag auf Listenplatz 14 gewählt worden. Später wurde er von den Vertrauensleuten der Partei von der Liste gestrichen (Az.: Vf. 108-V-17).
Konsequenzen für Wahlgesetz noch unklar
"Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Rechte der Parteimitglieder bei der Aufstellung der Kandidatenlisten zu einer Wahl gestärkt und klargestellt, dass weder Parteivorstände noch die Vertrauenspersonen das Mitgliedervotum eigenmächtig abändern dürfen", betonte Marko Schiemann (CDU), Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtags. Er zeigte sich dennoch erleichtert, dass das höchste sächsische Gericht trotz des festgestellten Fehlers die Gültigkeit der Landtagswahl 2014 bestätigt habe. Welche Schlussfolgerungen aus dem Streitfall und der Entscheidung des VerfGH mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des Wahlgesetzes gezogen werden, obliege nun dem Landtag als Gesetzgeber, erläuterte Schiemann.
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2018 - 11.04.2018 Vf. 108-V-17
Redaktion beck-aktuell, 11. April 2018.
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Kandidaten-Streichung von AfD-Liste: Parteienrechtler fordern Neuwahlen in Sachsen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.10.2016, becklink 2004660