Neue Aufgabenübertragung durch Zensusdurchführung
Die beschwerdeführenden Städte gehören zum Kreis der Gemeinden des Landes, denen durch das Zensusausführungsgesetz die örtliche Durchführung des Zensus übertragen worden ist. Sie waren der Auffassung, dass § 12 Zensusausführungsgesetz nicht hinreichend die tatsächlichen Kosten des personellen und organisatorischen Verwaltungsaufwands berücksichtige. Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau entschied nun, dass die gesetzliche Regelung die drei Kommunen nicht in ihren von der Landesverfassung garantierten Rechten verletzt. Es folgte zwar den Beschwerdeführerinnen in der Bewertung, dass die Verpflichtung der Gemeinden, den Zensus durchzuführen und hierfür Erhebungsstellen einzurichten und zu unterhalten, eine neue Aufgabenübertragung darstelle, die eine angemessene Kostendeckungsregelung erforderte. Denn diese Aufgabenübertragung habe zu einer Mehrbelastung der Gemeinden geführt.
LVerfG bejaht angemessene Kostendeckungsregelung
Allerdings habe der Gesetzgeber mit § 12 Zensusausführungsgesetz eine solche angemessene Kostendeckungsregelung getroffen, so die Verfassungsrichter. Hierzu musste der Gesetzgeber die (finanziellen) Auswirkungen der Aufgabenübertragung bestmöglich prognostizieren. Dafür habe er sich eines Kalkulationsschemas bedient, das, ein nachvollziehbares und taugliches Instrument zur Ermittlung der Mehrbelastung für die Kommunen darstellte. Es basiere auf der Fachkenntnis des Verbunds der statistischen Landesämter und auf Erfahrungen mit einem vergleichbaren Kalkulationsschema, das zur Ermittlung des Kostenaufwands im Rahmen des Zensus 2011 eingesetzt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Berechnungsschema für die Prognoseentscheidung fehlerhaft oder anderweitig nicht geeignet gewesen wäre, sah das Landesverfassungsgericht nicht.
Erforderlichkeit von Mehrausgaben nicht nachvollziehbar
Ferner bewertete das Landesverfassungsgericht die angegriffene Regelung als transparent, nachvollziehbar und angemessen. Einwendungen der Kommunen, wonach der tatsächliche Kostenaufwand deutlich über dem von dem Gesetzgeber prognostizierten Aufwand gelegen habe, wies es zurück. So hätten diese die Ursachen für einen höheren Aufwand (und damit die Erforderlichkeit von Mehrausgaben) nicht nachvollziehbar begründet.