VerfGH: Streichung der Listenplätze 19 bis 30 verletzt Recht auf Chancengleichheit
Die Entscheidung des Wahlausschusses zur Streichung der Listenplätze 19 bis 30 sei nicht mit den sächsischen Wahlgesetzen vereinbar, begründeten die Verfassungsrichter ihr Urteil. Sie sahen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Landtagswahl benachteiligt.
Streichung der Plätze 31 bis 61 vertretbar
Die Streichung der Plätze 31 bis 61 sei hingegen vertretbar. Diesbezügliche Verfassungsbeschwerden seien «nicht statthaft». Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung zu Eilanträgen vom 25.07.2019. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig genehmigt.
Erst Einzelwahlverfahren, dann Blockwahl
Der Landeswahlausschuss hatte seine umstrittene Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet. Die AfD hatte sich daraufhin juristisch gegen die Kürzung ihrer Landesliste gewehrt.
Konsequenzen für neuen Landtag noch unklar
Die Auswirkungen auf den neuen Landtag sind noch unklar. Landesparteichef Jörg Urban geht nach eigenem Bekunden davon aus, dass die AfD in Sachsen auf 30% der Zweitstimmen kommt. In Umfragen liegt sie derzeit bei 25 bis 26%. Wie viele Plätze im Landtag das ausmachen würde, steht allerdings erst am Wahlabend fest. Sollte die AfD mehr als die Hälfte der 60 Direktmandate gewinnen, könnten am Ende auch mehr als 30 Kandidaten in den Landtag einziehen. Unter anderen Umständen könnte die Partei aber auch weniger Mandate bekommen als ihr rechnerisch nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden.
Urban will Untersuchungsausschuss
Urban kündigte an, nach der Landtagswahl Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des sächsischen Landtages einzulegen. Er wolle zudem einen Untersuchungsausschuss beantragen, um den «bewussten Rechtsbruch» aufzuklären. Die AfD könne selbstverständlich erst dann zufrieden sein, wenn alle Listenplätze zugelassen seien. Einen neuerlichen Gang vor das Bundesverfassungsgericht schloss er aber aus. Die Richter in Karlsruhe hatten das Ansinnen schon beim ersten Mal zurückgewiesen.
Meuthen kritisiert Landeswahlleiterin
AfD-Bundeschef Jörg Meuthen warf der Landeswahlleiterin vor, sie habe "durch ihr nachweislich falsches Handeln zum Nachteil der AfD" das Ansehen der Demokratie in Sachsen schwer beschädigt. "Nun ist auch höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Landeswahlausschuss die AfD rechtlich falsch behandelt hat", sagte er.
AfD will Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung stellen
Die sächsische AfD will sich zudem noch mit anderen Mitteln gegen das Votum des Wahlausschusses wehren. So will sie nach eigenem Bekunden Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen Landeswahlleiterin Carolin Schreck und jene Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss stellen, die den Beschluss mitgetragen hatten. In dem Gremium sitzen Vertreter von CDU, Linken, SPD und AfD. Schreck war bei der Verkündung der Entscheidung am 16.08.2019 nicht im Saal des Verfassungsgerichtes.
Beschwerde kann theoretisch zu Neuwahlen führen
Beschwerden beim Wahlprüfungsausschuss des Landtages sind nach einer Wahl nicht unüblich. Auch in der vergangenen Legislaturperiode war das so. Der schwerwiegendste Fall betraf die AfD. Sie hatte zwei Mitglieder noch vor der Wahl selbst von der Landesliste gestrichen. Die Betroffenen legten Beschwerde im Wahlprüfungsausschuss ein. Die Überprüfung zog sich drei Jahre hin. In letzter Konsequenz kann eine Beschwerde vor dem Ausschuss sogar zu Neuwahlen führen. Das gab es in Sachsen aber noch nicht.