VerfGH Saarland bestätigt Maskenpflicht, rügt Kontaktnachverfolgung

Die in der saarländischen Corona-Verordnung enthaltene Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so der Verfassungsgerichtshof des Landes. Die Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung sei dagegen verfassungswidrig. Ein solch weitreichender Eingriff hätte nicht durch die Exekutive, sondern vom Landtag geregelt werden dürfen. Bis zum 30.11.2020 dürfe die Vorschrift aber fortgelten.

Handlungsfreiheit und Grundrecht auf Datenschutz als verletzt gerügt

Ein saarländischer Bürger hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (BeckRS 2020, 8498gewandt, mit dem sein Antrag auf Außervollzugsetzung der saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Kontaktnachverfolgung in seinen Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit und auf Datenschutz verletzt.

Allenfalls "lästige" Maskenpflicht hinzunehmen

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung) verfassungsgemäß ist. Der mit der "Maskenpflicht" verbundene Grundrechtseingriff sei gering. Die "Maskenpflicht" sei zeitlich eng begrenzt, verlange einen geringen Aufwand und könne im Wesentlichen als lästig betrachtet werden, führe aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet sei, Infektionen anderer mit dem Corona-Virus einzudämmen und so zur Stabilität des Gesundheitssystems beizutragen, stelle sich die durch Art. 2 § 2 der Corona-Verordnung getroffene Regelung als eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie dar.

Kontaktnachverfolgung ist weitgehender Eingriff

Der VerfGH hat weiter entschieden, dass Art. 2 § 3 der saarländischen Corona-Verordnung mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar ist. Durch die Vorschrift werde die Erhebung persönlicher Informationen nicht nur im Rahmen von Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise von Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, bewirkt. Damit sei die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durchaus geeignet, Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen. 

Parlamentsgesetz erforderlich

Über einen solchen Eingriff dürfe nicht die Exekutive allein entscheiden. Vielmehr sei das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, vor allem aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln. Der durch die Vorschrift ermöglichte Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten dauere bereits länger an und werde angesichts der Infektionslage voraussichtlich weitere Monate andauern. Damit sei der Grundrechtseingriff von einer derartigen Intensität, dass nur ein Parlamentsgesetz - nicht aber eine Rechtsverordnung der Landesregierung - ihn rechtfertigen kann.

Weitergeltung unter strenger Auflage

Da Art. 2 § 3 der Corona-Verordnung dem legitimen Ziel der Pandemie-Eindämmung dient, hat der VerfGH von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Landtag des Saarlandes vorübergehend - längstens bis zum 30.11.2020 - in Kraft zu lassen. Personenbezogene Daten, die nach der Vorschrift erhoben werden, dürften jedoch nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden.

VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.08.2020 - 28.08.2020 Lv 15/20

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2020.

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