Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen: OLG Koblenz hätte EuGH anrufen müssen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es in einem Streit um Rückabwicklungsansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag den Europäischen Gerichtshof ohne ausreichende Begründung nicht eingeschaltet hat. Laut Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hätte das OLG den EuGH zur Klärung der Frage anrufen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden darf.

OLG beurteilte Widerspruch gegen Lebensversicherungsvertrag als rechtsmissbräuchlich

Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 2016 den Widerspruch zu einem 2002 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der zum vereinbarten Vertragsende im März 2012 bereits vollständig abgewickelt worden war. Die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Das LG Trier wies seine unter anderem auf Rückabwicklungsansprüche gerichtete Klage ab. Der Widerspruch habe nicht zur Unwirksamkeit des Versicherungs­vertrags geführt. Dabei ließ das LG offen, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß war. Denn die Ausübung des Rechts sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben. Der Bestand des Vertrages sei nämlich über eine sehr lange Zeit – auch noch nach endgültiger Vertragsabwicklung – nicht in Frage gestellt worden. Die Berufung dagegen wies das OLG Koblenz zurück. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, sei nach nationalen, nicht nach den vom EuGH entwickelten Kriterien, die auch ein subjektives Element beinhalteten, zu beurteilen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Beschwerdeführer rügte unterlassene EuGH-Vorlage

Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend. Das OLG habe willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verstoßen. Denn es habe ohne nachvollziehbare Begründung eine klare oder geklärte, eine Vorlage entbehrlich machende EU-Rechtslage unterstellt. Es sei insoweit schon zweifelhaft, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs­ in Fällen unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht unionsrecht­lich überhaupt angewendet werden dürfe. Eindeutig geklärt sei spätestens seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 jedenfalls, dass der Berufung auf ein unionsrechtlich begründetes Widerspruchsrecht eine allein nach nationalen, aus­schließlich objektiven Kriterien beurteilte Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen­gehalten werden dürfe. Vielmehr müsse stets auch ein subjektives Element vorliegen.

VerfGH: Recht auf gesetzlichen Richter verletzt

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stelle nur dann zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Offensichtlich unhaltbar gehandhabt werde Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung unter anderem dann, wenn das Fachgericht das Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung annimmt.

Nachvollziehbare, vertretbare Begründung erforderlich

Die Pflicht der Fachgerichte zur Begrün­dung folge aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechts auf den gesetz­lichen Richter. Dabei wirke die Integrationsverantwortung des Grundgesetzes und der Landesverfassung auf diese Begründungspflicht ein. Denn die unionsrechtliche Vorlagepflicht sowie die auch dem Unionsrecht entstammende Pflicht zur Begründung der Nichtvorlage würden verfassungsrechtlich durch das Recht auf den gesetzlichen Richter abgesichert, wobei die Verfassungsgerichte ihre Integrationsverantwortung durch die Kontrolle der Fachgerichte auf die Beachtung dieser Pflichten unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters wahrnähmen. Das Fachgericht müsse deshalb Gründe angeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichen. Das Fachgericht müsse eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden oder die rich­tige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

OLG hätte EuGH anrufen müssen

Diese Anforderungen habe das OLG nicht gewahrt. Das OLG hätte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage anrufen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, die Ausübung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung wegen Rechtsmissbrauchs auszuschließen. Insoweit greife keine der vom EuGH anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht. Insbesondere sei die Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen in der EuGH-Recht­sprechung nicht erschöpfend geklärt. Im Hinblick auf die vergleichbaren Zwecke der jeweiligen Vertragslösungsrechte der Verbraucherkreditrichtlinie und der Lebensversicherungsrichtlinien folge dies nicht zuletzt aus der jüngsten Rechtspre­chung des EuGH zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchseinwands bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Verbraucherkreditvertragsrecht.

Keine tragfähige Begründung für Nichtvorlage

Das OLG habe keine hinreichend tragfähige Begründung gegeben, warum es gleichwohl von einer Vorlage abgesehen habe. Es könne sich aufgrund der jüngsten Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie zunächst nicht ohne Weiteres auf die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Handhabung des Rechtsmissbrauchseinwands im Lebensversicherungsrecht und auf das BVerfG stützen, das diese unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beanstandet habe. Auch im Übrigen lieferten die Ausführungen des OLG keine vertretbare und nachvollziehbare Begründung für das Absehen von einer Vorlage. So habe sich das OLG insbesondere nicht hinreichend mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und mit den Zielen des in den Lebensversicherungsrichtlinien gewährleisteten Widerspruchsrechts aus­einandergesetzt.

VerfGH RhPf, Beschluss vom 22.07.2022 - B 70/21

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2022.