VerfGH Rheinland-Pfalz verneint Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer Antragstellung

Das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der rheinland-pfälzischen Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27.10.2017 entschieden (Az.: VGH B 37/16).

Internet-Plattform ermöglicht anonyme und pseudonyme Antragstellung

Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt. Er betreibt eine Internet-Plattform, auf der Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen stellen können. Weiterer Beschwerdeführer ist der Projektleiter der Plattform.

Gesetz fordert von Antragsteller Preisgabe seiner Identität

Das am 01.01.2016 in Kraft getretene Landestransparenzgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, um damit die Transparenz und die Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Der Zugang wird auf Antrag, der die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss, gewährt. Der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben.

Beschwerdeführer machen Verfassungswidrigkeit der Regelungen geltend

Die Beschwerdeführer halten diese Regelungen für verfassungswidrig. Sie verstießen gegen die Informationsfreiheit. Die geforderte Preisgabe der Identität sei zudem mit der Gewähr der informationellen Selbstbestimmung nicht vereinbar.

VerfGH: Informationsfreiheit nicht berührt

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das Grundrecht der Informationsfreiheit schütze den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen, führt der VerfGH aus. Es gewähre dementsprechend nur in dem Umfang Schutz, in dem der Gesetzgeber die Zugänglichkeit staatlicher Informationsquellen festgelegt habe. Gesetzgeberische Festlegungen der Modalitäten der Zugangseröffnung wie die Preisgabe der Identität berührten nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und "zu seinem Anliegen stehe". Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht "aus dem Verborgenen heraus" geführt werden. Würden bestimmte Bereiche und Informationen wie hier im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgenommen, fehle es insoweit an der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen.

Kein Eingriff in informationelle Selbstbestimmung

Hinsichtlich der erforderlichen Preisgabe der Identität bei Antragstellung scheide ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus. Damit werde dem Einzelnen nicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Verhaltensentscheidung genommen. Kämen die Beschwerdeführer der Obliegenheit, die Identität zu offenbaren, nicht nach, hätten sie lediglich nicht die Möglichkeit, ihre Rechtsposition durch einen Zugang zu Informationen zu erweitern.

VerfGH RhPf, Beschluss vom 27.10.2017 - B 37/16

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2017.

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