Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge in Rheinland-Pfalz ausreichend gesenkt

In Rheinland-Pfalz muss das Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge zur Landtagswahl 2021 nicht wegen der Corona-Pandemie noch weiter abgesenkt werden. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden und die Organklage einer Kleinpartei zurückgewiesen. Die bereits vorgenommene Absenkung zur Anpassung an Corona sei nicht zu beanstanden.

Unterschriftenquorum wegen Corona abgesenkt

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Partei "Liberal-Konservative Reformer" (LKR), die nicht im Landtag von Rheinland-Pfalz vertreten ist. Das Landeswahlgesetz sieht vor, dass mit der Einreichung unter anderem von Landeslisten sogenannte Unterstützungsunterschriften beizubringen sind. Für im Landtag oder Bundestag bereits vertretene Parteien gilt dieses Erfordernis nicht. Aus Anlass der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen auch für die Landtagswahl 2021 hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz die Anzahl der notwenigen Unterstützungsunterschriften durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes angepasst, die am 22.12.2020 in Kraft getreten ist. Statt 2.080 Unterschriften sind aktuell 520 Unterschriften zur Einreichung einer Landesliste erforderlich (§ 35 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes). Die Antragstellerin, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist das abgesenkte Unterschriftenquorum nicht erreicht hat, hält die Änderung des Landeswahlgesetzes für unzureichend.

VerfGH: Organklage zulässig

Der Verfassungsgerichtshof hat die deswegen erhobenen Organanträge zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Organklage sei zwar zulässig. Insbesondere könne die Antragstellerin, die sich gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers wende, nicht auf das zeitlich nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren verwiesen werden. Die Wahlprüfungsbeschwerde entfalte eine Sperrwirkung nur hinsichtlich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogener Entscheidungen und Maßnahmen. Richte sich ein Rechtsbehelf gegen den Erlass eines Wahlgesetzes oder – wie die Organklage der Antragstellerin – gegen ein entsprechendes gesetzgeberisches Unterlassen, stehe demgegenüber keine auf das Wahlverfahren bezogene Einzelentscheidung im Raum.

Kein grundrechtsverletzendes Unterlassen des Gesetzgebers

Die Anträge stellten sich jedoch als offensichtlich unbegründet dar. Ein die Rechte der Antragstellerin verletzendes Unterlassen des Gesetzgebers liege ersichtlich nicht vor. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Wahlrechts insbesondere den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nach Art. 76 Abs. 1 der Landesverfassung zu beachten. Mit der Wahlrechtsgleichheit eng verknüpft sei das Recht von politischen Parteien und ihren Bewerbern auf Chancengleichheit. Differenzierungen im Wahlrecht seien nur zulässig zur Erreichung von Gründen, die durch die Verfassung legitimiert und von hinreichendem Gewicht seien. Auch das Erfordernis einer gewissen Anzahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge stelle sich als eine Beschränkung der Wahlchancengleichheit dar. Ein solches Unterschriftenquorum sei jedoch sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit es dazu diene, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Gewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen.

Verfassungsrechtlicher Rahmen eingehalten 

Diesen Maßstäben werde das im Dezember 2020 aus Anlass der Corona-Pandemie geänderte Landeswahlgesetz gerecht. Dabei könne dahinstehen, ob eine Pflicht des Gesetzgebers zur Überprüfung und Anpassung des Wahlrechts überhaupt bestanden habe. Jedenfalls habe der Antragsgegner einer möglicherweise bestehenden Handlungspflicht mit der Änderung des Landeswahlgesetzes in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen. Die zur Landtagswahl 2021 von ihm geschaffene Regelung bewege sich sowohl relativ (mit Blick auf die Intensität der Erleichterung) als auch absolut (hinsichtlich der tatsächlich noch erforderlichen Unterstützungsunterschriften) in dem von der Landesverfassung vorgegebenen Rahmen.

Absenkung um 75% nicht zu beanstanden

Der Antragsgegner könne in seine Abwägungsentscheidung einerseits einstellen, dass auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation die Ernsthaftigkeit von Wahlvorschlägen weiterhin gewährleistet werde. Andererseits habe er darauf zu achten, dass sich eine für bestimmte Parteien durch das Unterschriftenerfordernis bereits bestehende – wenn auch gerechtfertigte – Ungleichbehandlung in Zeiten der Pandemie nicht erheblich verstärke. Vor diesem Hintergrund biete weder die Absenkung des Unterschriftenquorums um 75 Prozent noch die absolute Zahl der 520 erforderlichen Unterstützungsunterschriften zur Einreichung einer Landesliste bei etwa drei Millionen Wahlberechtigten in Rheinland-Pfalz Anlass für eine verfassungsrechtliche Beanstandung.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - O 82/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2021.