Kreiswahlausschuss wies Vorschlag für Wahlkreisbewerber zurück
Die Beschwerde führende Bügerinitiative ist ein eingetragener Verein mit einer Mitgliederzahl von zwölf Personen und seit längerer Zeit kommunalpolitisch aktiv. Mit ihrer Beschwerde beim VerfGH wendet sie sich dagegen, dass der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 4 (Neuwied) ihren eingereichten Vorschlag für einen Wahlkreisbewerber am 06.01.2021 deshalb zurückgewiesen hatte, weil sie die Kriterien einer vorschlagsberechtigten Wählervereinigung für die Landtagswahl nicht erfülle (sogenannte Nichtanerkennungsbeschwerde). Angesichts von nur zwei Kreisverbänden und einer Mitgliederzahl von lediglich zwölf sei nicht ersichtlich, wie sie auf Landesebene Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes nehmen und einen Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz führen wolle, so die Argumentation des Kreiswahlausschusses. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei als wahlvorschlagsberechtigte Wählervereinigung für die Landtagswahl anzuerkennen. Der ablehnende Beschluss des Kreiswahlausschusses sei rechtswidrig.
Landeswahlausschuss ausgelassen – Beschwerde allein zu VerfGH eingelegt
Eine (zusätzliche) Beschwerde an den Landeswahlausschuss hatte die Beschwerdeführerin nicht eingelegt, sondern allein den VerfGH angerufen. Sie vertrat die Auffassung, die Möglichkeit nach dem Landeswahlgesetz, unmittelbar Nichtanerkennungsbeschwerde zum VerfGH zu erheben, verdränge die Möglichkeit der allgemeinen Beschwerde zum Landeswahlausschuss. Diese allgemeine Beschwerde zum Landeswahlausschuss habe sie nicht einlegen müssen, sondern die Beschwerde allein zum VerfGH sei zulässig.
Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
Der VerfGH verwarf nun die Beschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführerin fehle das im Nichtanerkennungsverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der erst im Jahr 2015 durch den Gesetzgeber eingeführte spezielle Rechtsbehelf der Nichtanerkennungsbeschwerde ermögliche lediglich in einem eng umschriebenen Anwendungsbereich, nämlich der Nichtanerkennung als Partei oder Wählervereinigung, eine partielle, vorgelagerte Wahlprüfung. Es handele sich damit in der Sache um ein Wahlprüfungsverfahren. Deshalb gelte auch hier der Grundsatz, dass der Beschwerdeführer die im Wahlvorbereitungs- und -prüfungsverfahren möglichen Rechtsbehelfe einlegen müsse, um in einem (verfassungs-)gerichtlichen Verfahren nicht mit seinem Vorbringen präkludiert zu sein. Ihn treffe daher die Obliegenheit, die von ihm beanspruchten Rechte mittels außergerichtlicher Rechtsbehelfe einzufordern. Dies schließe auch die Obliegenheit ein, gesetzlich ausnahmsweise parallel statthafte Rechtsbehelfe auch parallel – bei Gericht und im Verwaltungsverfahren – einzulegen.
Allgemeine Beschwerde zum Landeswahlausschuss hätte parallel eingelegt werden müssen
Gemessen daran sei von einem Beschwerdeführer zu verlangen, gegen die seinen Wahlkreisvorschlag zurückweisende Entscheidung des Kreiswahlausschusses nicht allein die Nichtanerkennungsbeschwerde zum VerfaGH zu erheben, sondern parallel (auch) die allgemeine Beschwerde an den Landeswahlausschuss einzulegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde diese "doppelte" Beschwerdemöglichkeit auch ausdrücklich so vorgesehen. Im Ergebnis seien die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers dadurch zwar erweitert worden, ihm werde jedoch nicht die Option eröffnet, auf die allgemeine Beschwerde zum Landeswahlausschuss zu verzichten. Damit werde zugleich der ebenfalls in der Gesetzesbegründung niedergelegten Absicht des Gesetzgebers entsprochen, den Landeswahlausschuss im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse auch weiterhin mit einzubeziehen. Da die Beschwerdeführerin die Einlegung der allgemeinen Beschwerde beim Landeswahlausschuss versäumt habe, sei die Nichtanerkennungsbeschwerde zum VerfGH unzulässig.