Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Rheinland-Pfalz erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 23.04.2021 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die AfD-Fraktion im Landtag eine vorläufige Außervollzugsetzung der in der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) enthaltenen Regelungen zu Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen begehrt hatte. Der VerfGH verwies auf das Außer-Kraft-Treten der Verordnung bereits am 24.04.2021, weswegen es keiner Eilanordnung mehr bedürfe.

AfD-Fraktion greift Verordnung insgesamt an

Nach den Bestimmungen in der 18. CoBeLVO haben Landkreise und kreisfreie Städte unter bestimmten Voraussetzungen Allgemeinverfügungen zu erlassen, die unter anderem Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen enthalten. Die Antragstellerin, die sich zugleich mit einem Normenkontrollantrag gegen die gesamte 18. CoBeLVO wendet, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Bestimmungen betreffend die Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr.

Folgenabwägung streitet zugunsten der Beschränkungen

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg. Das Hauptsacheverfahren erweise sich zwar nicht als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so die Richter. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des gerade in Kraft getretenen neuen § 28b IfSG, der unter bestimmten Voraussetzungen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen vor­sehe. Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

Verweis auf kurz bevorstehendes Außer-Kraft-Treten der Regelungen

Die Landesregierung habe mitgeteilt, dass die maßgeblichen Regelungen über nächtliche Ausgangsbeschränkungen am 24.04.2021 außer Kraft treten würden. Denn die 18. CoBeLVO werde durch die 19. CoBeLVO ersetzt, die keine vergleichbaren Regelungen mehr enthalte. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen, nur noch einen Zeitraum von Stunden umfassenden Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außervollzugsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz geböten.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2021 - A 33/21

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2021.